Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Kein Werbungskostenabzug bei Umzug des Steuerpflichtigen wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass Auf­wen­dun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen für einen Umzug in eine ande­re Woh­nung, um dort (erst­mals) ein Arbeits­zim­mer ein­zu­rich­ten, nicht als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig sind. Dies gilt auch dann, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge –wie in Zei­ten der Coro­na-Pan­de­mie– (zwangs­wei­se) zum Arbei­ten im häus­li­chen Bereich ange­hal­ten ist oder durch die Arbeit im Home­of­fice Berufs- und Fami­li­en­le­ben zu ver­ein­ba­ren sucht.

Die berufs­tä­ti­gen Klä­ger leb­ten mit ihrer Toch­ter in einer 3‑Zim­mer-Woh­nung und arbei­te­ten nur in Aus­nah­me­fäl­len im Home­of­fice. Ab März des Streit­jah­res 2020 –zunächst bedingt durch die Coro­na Pan­de­mie– arbei­te­ten die Klä­ger über­wie­gend im Home­of­fice, dort im Wesent­li­chen im Wohn-/Ess­zim­mer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5‑Zim­mer-Woh­nung, in der sie zwei Zim­mer als häus­li­ches Arbeits­zim­mer ein­rich­te­ten und nutz­ten. Den Auf­wand für die Nut­zung der Arbeits­zim­mer und die Kos­ten für den Umzug in die neue Woh­nung mach­ten sie als Wer­bungs­kos­ten gel­tend. Das Finanz­amt (FA) erkann­te die Auf­wen­dun­gen für die Arbeits­zim­mer an, man­gels beruf­li­cher Ver­an­las­sung lehn­te es den Abzug der Kos­ten für den Umzug jedoch ab.Demgegenüber bejah­te das Finanz­ge­richt den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug auch für die Umzugs­kos­ten und gab der Kla­ge inso­weit statt. Der Umzug in die grö­ße­re Woh­nung sei beruf­lich ver­an­lasst gewe­sen, da er zu einer wesent­li­chen Erleich­te­rung der Arbeits­be­din­gun­gen der Klä­ger geführt habe. Bei­de ver­füg­ten nun­mehr über ein eige­nes Arbeits­zim­mer und könn­ten des­halb auch im Home­of­fice ihrer beruf­li­chen Tätig­keit unge­stört nachgehen.

Dem folg­te der BFH nicht und bestä­tig­te die ableh­nen­de Ent­schei­dung des FA. Er stell­te maß­geb­lich dar­auf ab, dass die Woh­nung grund­sätz­lich dem pri­va­ten Lebens­be­reich zuzu­rech­nen sei, die Kos­ten für einen Wech­sel der Woh­nung daher regel­mä­ßig zu den steu­er­lich nicht abzieh­ba­ren Kos­ten der Lebens­füh­rung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes) zähl­ten. Etwas ande­res gel­te nur, wenn die beruf­li­che Tätig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen den ent­schei­den­den Grund für den Woh­nungs­wech­sel dar­ge­stellt und pri­va­te Umstän­de hier­für eine allen­falls ganz unter­ge­ord­ne­te Rol­le gespielt haben. Dies sei nur auf­grund außer­halb der Woh­nung lie­gen­der Umstän­de zu beja­hen, etwa wenn der Umzug Fol­ge eines Arbeits­platz­wech­sels gewe­sen sei oder die für die täg­li­chen Fahr­ten zur Arbeits­stät­te benö­tig­te Zeit sich durch den Umzug um min­des­tens eine Stun­de täg­lich ver­min­dert habe.

Die Mög­lich­keit in der neu­en Woh­nung (erst­mals) ein Arbeits­zim­mer ein­zu­rich­ten, genü­ge zur Begrün­dung einer beruf­li­chen Ver­an­las­sung des Umzugs nicht. Es feh­le inso­weit an einem objek­ti­ven Kri­te­ri­um, wel­ches nicht auch durch die pri­va­te Wohn­si­tua­ti­on jeden­falls mit­ver­an­lasst sei. Die Wahl einer Woh­nung, ins­be­son­de­re deren Lage, Grö­ße, Zuschnitt und Nut­zung, sei viel­mehr vom Geschmack, den Lebens­ge­wohn­hei­ten, den zur Ver­fü­gung ste­hen­den finan­zi­el­len Mit­teln, der fami­liä­ren Situa­ti­on und ande­ren pri­vat bestimm­ten Vor­ent­schei­dun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen abhän­gig. Dar­an ändert auch die zuneh­men­de Akzep­tanz von Home­of­fice, Tele- und soge­nann­ter Remo­te-Arbeit (ortsunabhängiges/mobiles Arbei­ten) nichts. Die Ent­schei­dung, in der neu­en, grö­ße­ren Woh­nung (erst­mals) ein Zim­mer als Arbeits­zim­mer zu nut­zen oder die Berufs­tä­tig­keit im pri­va­ten Lebens­be­reich (wei­ter­hin) in einer „Arbeits­ecke“ aus­zu­üben, beru­he auch in Zei­ten einer gewan­del­ten Arbeits­welt nicht auf nahe­zu aus­schließ­lich objek­ti­ven beruf­li­chen Kri­te­ri­en. Dies gel­te auch dann, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge über kei­nen ande­ren (außer­häus­li­chen) Arbeits­platz ver­fü­ge, oder er durch die Arbeit im Home­of­fice Berufs- und Fami­li­en­le­ben zu ver­ein­ba­ren suche. Die beruf­li­che Ver­an­las­sung des Umzugs kön­ne schließ­lich auch nicht dar­auf gestützt wer­den, dass –wie vor­lie­gend– der Auf­wand für die Nut­zung des häus­li­chen Arbeits­zim­mers als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig sei.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 17.04.2025 zu Urteil vom 05.02.2025, VI R 3/23

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