Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Aufwendungen für ein Kleinflugzeug können steuerlich abzugsfähig sein

Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat ent­schie­den, dass Auf­wen­dun­gen einer GmbH für ein Klein­flug­zeug, wel­ches aus­schließ­lich für betrieb­lich ver­an­lass­te Dienst­rei­sen genutzt wird, steu­er­lich abzugs­fä­hig sein können.

Die Klä­ge­rin, eine GmbH, erwarb im Jahr 2017 ein Klein­flug­zeug. Da der Allein­ge­sell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer der Klä­ge­rin, der das Flug­zeug ganz über­wie­gend genutzt hat­te, über kei­nen eige­nen Flug­schein ver­füg­te, wur­den stets betriebs­frem­de Pilo­ten enga­giert. Die anfal­len­den Auf­wen­dun­gen mach­te die Klä­ge­rin als Betriebs­aus­ga­ben geltend.

Die Betriebs­prü­fung ver­trat dem­ge­gen­über die Auf­fas­sung, dass der Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG teil­wei­se aus­ge­schlos­sen sei, näm­lich soweit die Kos­ten nach der all­ge­mei­nen Ver­kehrs­auf­fas­sung als unan­ge­mes­sen anzu­se­hen sei­en. Hier­zu ermit­tel­te die Betriebs­prü­fung für alle mit dem Flug­zeug durch­ge­führ­ten Dienst­rei­sen die aus ihrer Sicht ange­mes­se­nen Kos­ten durch den Ansatz der Ent­fer­nungs­pau­scha­le, eines Stun­den­lohns in Höhe von 10 Euro für einen Chauf­feur und geschätz­ter Hotel­kos­ten; den dar­über­hin­aus­ge­hen­den Auf­wand schloss die Betriebs­prü­fung vom Abzug aus. Hier­ge­gen wand­te sich die Klä­ge­rin und trug u. a. vor, dass das Flug­zeug zur Mini­mie­rung ihres zeit­li­chen Rei­se­auf­wands ange­schafft wor­den und die Anschaf­fung im Hin­blick auf das Kos­ten-Nut­zen-Ver­hält­nis kauf­män­nisch abge­wo­gen wor­den sei.

Der 9. Senat hat der Kla­ge statt­ge­ge­ben. Ein Abzugs­ver­bot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG kom­me nicht in Betracht, da die Auf­wen­dun­gen für das Klein­flug­zeug nach all­ge­mei­ner Ver­kehrs­auf­fas­sung nicht unan­ge­mes­sen gewe­sen sei­en. Die pri­va­te Lebens­füh­rung des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers wer­de nur in sehr ein­ge­schränk­tem Maße berührt. Die­ser habe kei­ne Pilo­ten­li­zenz inne­ge­habt und das Flug­zeug auch nicht für pri­va­te Zwe­cke genutzt. Zudem sei das Flug­zeug wei­te­ren Betriebs­an­ge­hö­ri­gen für deren Geschäfts­rei­sen über­las­sen und im Anschluss an die – außer­halb des gericht­li­chen Streit­zeit­raums – erfolg­te Ver­la­ge­rung des Geschäfts­sit­zes der Klä­ge­rin an einen Ort mit deut­li­cher bes­se­rer Ver­kehrs­an­bin­dung ver­äu­ßert worden.

Auch wenn die Auf­wen­dun­gen für das Flug­zeug nicht uner­heb­lich gewe­sen sei­en, habe die Klä­ge­rin nach­voll­zieh­bar dar­ge­legt, dass sie mit dem Flug­zeug mehr Geschäfts­auf­trä­ge habe ein­ho­len kön­nen und des­halb von einem posi­ti­ven Bei­trag des Flug­zeugs für ihren unter­neh­me­ri­schen Erfolg aus­ge­gan­gen sei. Dass nicht end­gül­tig fest­ge­stellt wer­den kön­ne, ob die – im Streit­fall nach­ge­wie­se­ne – Umsatz­stei­ge­rung auf das Flug­zeug (Auf­fas­sung der Klä­ge­rin) oder auf die all­ge­mei­ne Ent­wick­lung der Geschäfts­bran­che der Klä­ge­rin (Auf­fas­sung des Beklag­ten) zurück­zu­füh­ren sei, lie­ge in der Natur der Sache. Es sei jeden­falls nicht fern­lie­gend, dass das Flug­zeug zumin­dest einen maß­geb­li­chen Anteil an der Umsatz­stei­ge­rung gehabt habe. Nach der Ver­kehrs­auf­fas­sung genü­ge es, wenn eine Inves­ti­ti­on auf plau­si­ble unter­neh­me­ri­sche Annah­men gestützt wer­de. Kon­kre­te Effek­te einer Inves­ti­ti­on lie­ßen sich gera­de im Ver­triebs­be­reich nur in Aus­nah­me­fäl­len mit Gewiss­heit in kon­kre­ten Zah­len bemes­sen. Die Höhe der Flug­zeug­kos­ten rela­ti­vie­re sich zudem dadurch, dass die Auf­wen­dun­gen im Wesent­li­chen den Kos­ten von Char­ter­flü­gen entsprächen.

Die Auf­fas­sung des Beklag­ten, dass im Rah­men der Ange­mes­sen­heits­prü­fung u. a. ein Ver­gleich der Flug­zeug­kos­ten mit den Kos­ten für die Ein­stel­lung eines wei­te­ren Geschäfts­füh­rers im Umfang der erspar­ten Zeit rele­vant sei, tref­fe nicht zu. Da der Geschäfts­füh­rer Namens­ge­ber und Grün­der der Klä­ge­rin gewe­sen sei, der Geschäfts­er­folg also eng mit sei­ner Per­son ver­bun­den sei, kön­ne eine Inves­ti­ti­on in sei­ne Rei­se­tä­tig­kei­ten »loh­nen­der« sein als die Anstel­lung eines zwei­ten Geschäftsführers.

Dar­über hin­aus hät­ten die Auf­wen­dun­gen auch kei­ne ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tun­gen dar­ge­stellt. Es feh­le bereits an der Zuwen­dung eines Vor­teils gegen­über dem Gesell­schaf­ter, da die­ser das Flug­zeug nicht für pri­va­te Zwe­cke genutzt habe. Die blo­ße Nut­zungs­mög­lich­keit ohne tat­säch­li­che Pri­vat­nut­zung genü­ge zur Annah­me einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung nicht.

FG Müns­ter, Mit­tei­lung vom 15.05.2025 zum Urteil 9 K 126/22 K,G vom 15.04.2025

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