Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass das Ableis­ten eines Frei­wil­li­gen Wehr­diens­tes bei einem voll­jäh­ri­gen Kind für sich genom­men kei­nen Kin­der­geld­an­spruch begrün­den kann. Gleich­wohl kann wäh­rend der Zeit des Frei­wil­li­gen Wehr­diens­tes ein Anspruch auf Kin­der­geld bestehen, wenn das Kind einen der im Gesetz genann­ten Berück­sich­ti­gungs­tat­be­stän­de erfüllt, also etwa wäh­rend des Wehr­diens­tes für einen Beruf aus­ge­bil­det wird oder eine Berufs­aus­bil­dung man­gels Aus­bil­dungs­plat­zes nicht begin­nen oder fort­set­zen kann. Dabei ist es unschäd­lich, wenn das Kind nach Abschluss der Grund­aus­bil­dung im Rah­men des Frei­wil­li­gen Wehr­diens­tes Dienst in einem Mann­schafts­dienst­grad ausübt.

Im Streit­fall absol­vier­te der Sohn (S) des Klä­gers und Revi­si­ons­klä­gers (Klä­ger) nach sei­nem Abitur einen zehn Mona­te dau­ern­den Frei­wil­li­gen Wehr­dienst. Die Fami­li­en­kas­se bewil­lig­te dem Klä­ger für die Über­gangs­zeit zwi­schen Abitur und Grund­aus­bil­dung sowie für die Zeit der Grund­aus­bil­dung Kin­der­geld für S. Nach der Been­di­gung der Grund­aus­bil­dung ver­rich­te­te S Dienst in einem Mann­schafts­dienst­grad; eine wei­te­re Aus­bil­dung bei der Bun­des­wehr fand nicht statt. Nach dem Ende des Frei­wil­li­gen Wehr­diens­tes stu­dier­te S an einer zivi­len Hoch­schu­le. Den Ent­schluss dazu hat­te er wäh­rend des Frei­wil­li­gen Wehr­diens­tes gefasst.

Die Fami­li­en­kas­se als Beklag­te und Revi­si­ons­be­klag­te ver­sag­te für die Zeit nach Been­di­gung der Grund­aus­bil­dung bis zum Beginn des Stu­di­ums die Fest­set­zung von Kin­der­geld. Das Finanz­ge­richt schloss sich dem an, soweit die Mona­te streit­ge­gen­ständ­lich waren. Es wies –inso­weit zutref­fend– (u.a.) dar­auf hin, dass der Frei­wil­li­ge Wehr­dienst –anders als etwa ein frei­wil­li­ges sozia­les oder öko­lo­gi­sches Jahr– nicht zu den in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) genann­ten Berück­sich­ti­gungs­tat­be­stän­den gehört, die schon für sich genom­men einen Kin­der­geld­an­spruch für ein voll­jäh­ri­ges Kind begrün­den können.

Die Revi­si­on des Klä­gers war über­wie­gend erfolg­reich. Der BFH urteil­te, dass auch nach dem Ende der Grund­aus­bil­dung und trotz einer Erwerbs­tä­tig­keit des Kin­des als Sol­dat mit einer regel­mä­ßi­gen wöchent­li­chen Arbeits­zeit von mehr als 20 Stun­den ein Kin­der­geld­an­spruch bestehen kön­ne, wenn das Kind –wie S im Streit­fall– eine Berufs­aus­bil­dung man­gels Aus­bil­dungs­plat­zes nicht begin­nen oder fort­set­zen kön­ne. Die drei Mona­te dau­ern­de Grund­aus­bil­dung sei zwar Teil einer Aus­bil­dung zum Offi­zier oder Unter­of­fi­zier. Ihre Been­di­gung füh­re jedoch nicht zu einem für den wei­te­ren Kin­der­geld­be­zug gege­be­nen­falls schäd­li­chen Abschluss einer erst­ma­li­gen Berufs­aus­bil­dung im Sin­ne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Für einen Monat wies der BFH die Revi­si­on des Klä­gers jedoch zurück, weil sich der Ent­schluss des S, sich um einen Stu­di­en­platz zu bemü­hen, erst im Fol­ge­mo­nat objek­ti­viert hat­te. Der blo­ße Vor­trag des Kin­der­geld­be­rech­tig­ten und des Kin­des, der Ent­schluss zu einer Aus­bil­dung oder zu einem Stu­di­um sei frü­her gefasst wor­den, ist für die Begrün­dung des Anspruchs nicht ausreichend.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 2.5.2025 zu Urteil vom 20.2.2025, III R 43/22

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