Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

zurück

Keine Vollziehung durch Abtretung während des Aussetzungsverfahren

Das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg hat ent­schie­den, dass die Finanz­be­hör­de für die Dau­er des gericht­li­chen Aus­set­zungs­ver­fah­rens ohne das Vor­lie­gen beson­de­rer Grün­de kei­ne Voll­zie­hungs­maß­nah­me in Form einer Abtre­tung der Steu­er­for­de­rung durch­füh­ren darf.

Auf­grund von Art. 19 Abs. 4 GG hat der Steu­er­pflich­ti­ge ein Recht i. S. d. § 114 Abs. 1 FGO auf die unge­stör­te Durch­füh­rung des gericht­li­chen Aus­set­zungs­ver­fah­rens nach § 69 FGO. Die Voll­stre­ckung des ange­foch­te­nen Ver­wal­tungs­ak­tes muss daher grund­sätz­lich zum Still­stand kom­men, bis das Gericht über den Aus­set­zungs­an­trag ent­schie­den hat.

Die beson­ders hohen Vor­aus­set­zun­gen für einen zuläs­si­gen Antrag auf Erlass einer einst­wei­li­gen Anord­nung waren im Streit­fall erfüllt, nach­dem die Finanz­be­hör­de sowohl gegen­über dem Antrag­stel­ler als auch gegen­über dem Gericht ange­kün­digt hat­te, trotz des anhän­gi­gen gericht­li­chen Aus­set­zungs­ver­fah­rens die strei­ti­ge Steu­er­for­de­rung an eine ande­re Finanz­be­hör­de für Zwe­cke der Auf­rech­nung abzu­tre­ten. Die­se beab­sich­tig­te Abtre­tung sah das Gericht als Voll­zie­hungs­maß­nah­me an.

Aus­drück­lich offen gelas­sen hat das Gericht, ob im Ein­zel­fall Aus­nah­men von dem Recht auf unge­stör­te Durch­füh­rung des gericht­li­chen Aus­set­zungs­ver­fah­rens bestehen. Beson­de­re Grün­de, die den sofor­ti­gen Voll­zug des Ver­wal­tungs­ak­tes trotz eines noch lau­fen­den gericht­li­chen Aus­set­zungs­ver­fah­rens recht­fer­ti­gen, sind von der Finanz­be­hör­de gel­tend und glaub­haft zu machen, was im Streit­fall nicht gesche­hen war.

FG Ber­lin-Bran­den­burg, Pres­se­mit­tei­lung vom 29.04.2025 zum Beschluss 9 V 9049/25 vom 20.03.2025

UST-ID hier prüfen Kontakt