Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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FG Baden-Württemberg lehnt die Aussetzung der Vollziehung von Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid ab

Der 8. Senat des Finanz­ge­richts Baden-Würt­tem­berg hat einen mit­tels Mus­ter­schrei­ben gestell­ten Antrag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung des Grund­steu­er­wert- und Grund­steu­er­mess­be­schei­des abge­lehnt. Die Ent­schei­dung, die auch den Inhalt des im Inter­net erhältlichen Mus­ter­schrei­bens wie­der­gibt, wird veröffentlicht und ist unter https://www.landesrecht-bw.de kos­ten­frei abrufbar.

Im Streit­fall hat­te ein Antrag­stel­ler Aus­set­zung der Voll­zie­hung bean­tragt. In dem von ihm hier­für ver­wen­de­ten Mus­ter­schrei­ben wur­den erheb­li­che ver­fas­sungs­recht­li­che Zwei­fel an der Verfassungsmäßigkeit des Lan­des­grund­steu­er­ge­set­zes Baden-Würt­tem­berg (LGrStG) gel­tend gemacht.

Das Gericht leg­te dar, dass nach ständiger Recht­spre­chung ein Antrag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung wegen Zwei­feln an der Verfassungsmäßigkeit des zugrun­de­lie­gen­den Geset­zes, nur dann Erfolg haben kann, wenn ein beson­de­res berech­tig­tes Inter­es­se des Antrag­stel­lers an der Gewährung vorläufigen Rechts­schut­zes das öffentliche Inter­es­se der Gemein­de an einer geord­ne­ten Haus­halts­füh­rung über­wiegt. Das sei im Streit­fall nicht fest­stell­bar. Die Grund­steu­er sei eine wesent­li­che Finan­zie­rungs­quel­le der Kom­mu­ne, die sie für wich­ti­ge Fel­der der Daseins­für­sor­ge ihrer Ein­woh­ner benötige. Wür­de dem Antrag­stel­ler und in der Fol­ge in allen der­zeit bei den Finanzämtern anhängigen ruhen­den Ver­fah­ren Aus­set­zung der Voll­zie­hung gewährt, so wür­de der Kom­mu­ne eine wesent­li­che Finan­zie­rungs­quel­le abge­schnit­ten. Ins­be­son­de­re sei nicht fest­stell­bar, dass die Zah­lung der Grund­steu­er zu einem irrepa­ra­blen Nach­teil zulas­ten des Antrag­stel­lers füh­ren oder gar sei­ne mate­ri­el­le Exis­tenz­grund­la­ge bedro­hen würde.

Zusätzlich führ­te das Gericht an, dass es den Antrag auch des­halb ableh­ne, weil es kei­ne Zwei­fel an der Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs. 1 LGrStG habe und ver­wies auf sei­ne Ent­schei­dun­gen vom 11. Juni 2024 (Az. 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23 – kos­ten­frei abruf­bar unterhttps://www.landesrecht-bw.de). Die vom Senat zuge­las­se­nen Revi­sio­nen gegen die­se Ent­schei­dun­gen sind unter den Akten­zei­chen II R 26/24 und II R 27/24 der­zeit beim Bun­des­fi­nanz­hof anhängig.

Die Beschwer­de gegen den Beschluss wur­de nicht zugelassen.

FG Baden-Würt­tem­berg, Pres­se­mit­tei­lung vom 02.04.2025 zu Beschluss vom 20.03.2025, 8 V 250/25

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