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Übertragung einer in der Gesamthandsbilanz einer Personengesellschaft gebildeten Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG durch Mitunternehmer in Ergänzungsbilanzen

Der 2. Senat des Schles­wig-Hol­stei­ni­schen Finanz­ge­richts hat ent­schie­den, dass die Kom­man­di­tis­ten (Mit­un­ter­neh­mer) einer KG, in deren Gesamt­hand­s­bi­lanz der Gewinn aus der Veräußerung eines Grund­s­tücks der Gesell­schaft durch Bil­dung einer Rück­la­ge nach § 6b Abs. 3 EStG neu­tra­li­siert wor­den ist, von ihrem Wahl­recht auf Übertragung der Rück­la­ge in Ergänzungsbilanzen unter­schied­lich Gebrauch machen können.

Üben die Mit­un­ter­neh­mer das Wahl­recht zur Übertragung der Rück­la­ge auf ein Reinves­ti­ti­ons­ob­jekt ein­heit­lich in der Gesamt­hand­s­bi­lanz aus, wird ihnen der Gewinn aus der späteren Veräußerung des Reinves­ti­ti­ons­ob­jekts ent­spre­chend ihrer Betei­li­gung im Veräußerungszeitpunkt zuge­rech­net. Einem Mit­un­ter­neh­mer ist für die Bil­dung einer wei­te­ren Rück­la­ge nach § 6b Abs. 3 EStG nur dann ein höherer Veräußerungsgewinn zuzu­rech­nen, wenn für ihn bei der Übertragung der Rück­la­ge ent­spre­chend sei­ner dama­li­gen höheren Betei­li­gung Kor­rek­tur­wer­te in einer Ergänzungsbilanz gebil­det wor­den sind.

Mit ihrer Kla­ge wand­te sich die KG gegen die vom Beklag­ten im Rah­men der geson­der­ten und ein­heit­li­chen Fest­stel­lung ange­setz­te ¶he der für einen Kom­man­di­tis­ten gebil­de­ten Rück­la­ge nach § 6b Abs. 3 EStG. Die KG erwarb im Jahr 2006 ein Grund­s­tück, auf das sie eine nach Veräußerung eines ande­ren Grund­s­tücks gebil­de­te Rück­la­ge nach § 6b Abs. 3 EStG über­trug und die­se in ihrer Gesamt­bi­lanz als Son­der­pos­ten mit Rück­la­gen­an­teil aus­wies. Zu die­sem Zeit­punkt war der Kom­man­di­tist zu 95 % an der KG betei­ligt. Die Betei­li­gung ver­min­der­te sich in der Fol­ge­zeit bis 2012 durch Auf­nah­me eines wei­te­ren Kom­man­di­tis­ten auf 36 %. Im Jahr 2013 veräußerte die KG das Grund­s­tück und erfass­te für den Kom­man­di­tis­ten den ihm zuste­hen­den antei­li­gen Veräußerungsgewinn in ¶he von 47,5 % als neue Rück­la­ge nach § 6b Abs. 3 EStG in des­sen Ergänzungsbilanz. Der Beklag­te ver­trat dem­ge­genü­ber im Anschluss an eine Außenprüfung die Auf­fas­sung, dass die Rück­la­ge für den Kom­man­di­tis­ten ledig­lich im Umfang sei­ner Betei­li­gung zum Zeit­punkt der Veräußerung von 36 % hätte gebil­det wer­den dür­fen. Der fal­sche Bilan­z­an­satz sei in der ers­ten ver­fah­rens­recht­lich noch änderbaren Ergänzungsbilanz für das Jahr 2015 zu korrigieren.

Der 2. Senat des Finanz­ge­richts schloss sich der Rechts­auf­fas­sung des Finanz­amts an und wies die Kla­ge ab. Die Vor­aus­set­zun­gen für die Bil­dung der Rück­la­ge nach § 6b Abs. 3 EStG hätten dem Grun­de nach vor­ge­le­gen. Der für die ¶he der Rück­la­ge maßgebliche Gewinn aus der Veräußerung des Grund­s­tücks ent­fal­le ent­spre­chend der Betei­li­gung zum Zeit­punkt der Veräußerung zu 36 % auf den Kom­man­di­tis­ten. Zu die­sem Veräußerungsgewinn sei der auf das Grund­s­tück über­tra­ge­ne und zum Veräußerungszeitpunkt aufgelöste Son­der­pos­ten mit Rück­la­gen­an­teil nach § 6b Abs. 3 Satz 4 EStG beim Kom­man­di­tis­ten mit einem Anteil von 36 % hin­zu­zu­rech­nen. Für die von der Klägerin begehr­te höhere Hin­zu­rech­nung feh­le es an einer für den Kom­man­di­tis­ten geführ­ten Ergänzungsbilanz, aus der sich abwei­chen­de Kor­rek­tur­wer­te zur Gesamt­hand­s­bi­lanz der KG erge­ben hätten. Denn die Mit­un­ter­neh­mer der KG hat­ten ihr Wahl­recht nach § 6b EStG bei Anschaf­fung des Grund­s­tücks im Jahr 2006 ausschließlich in der Gesamt­hand­s­bi­lanz der KG aus­geübt. Für die gesell­schaf­ter­be­zo­ge­ne Aus­Ã¼­bung des Bilan­zie­rungs­wahl­rechts reich­te es nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts nicht aus, dass sich abwei­chen­de Kor­rek­tur­wer­te zur Gesamt­hand­s­bi­lanz aus ander­wei­ti­gen Unter­la­gen wie der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung erga­ben. Der Beklag­te durf­te die feh­ler­haft gebil­de­te Rück­la­ge für den Kom­man­di­tis­ten im Wirt­schafts­jahr 2014 nach dem Grund­satz des for­mel­len Bilanz­zu­sam­men­hangs in der ers­ten noch offe­nen Bilanz für das Wirt­schafts­jahr 2015 in ¶he der feh­ler­haf­ten 11,5 % auflösen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

FG Schles­wig-Hol­stein, Mit­tei­lung vom 01.04.2025 zum Urteil 2 K 14/23 vom 10.07.2024 (rkr)

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