Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Keine Aussetzung der Vollziehung der neuen Grundsteuer wegen Verfassungswidrigkeit ohne besonderes Aussetzungsinteresse

Beim Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg sind in den letz­ten Wochen zahl­rei­che Anträge auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung von Grund­steu­er­wert­be­schei­den ein­ge­gan­gen. In die­sen machen die Antrag­stel­ler zu einem großen Teil gel­tend, dass die Bewer­tungs­vor­schrif­ten für die Grund­steu­er ver­fas­sungs­wid­rig sei­en, und möchten einen Zah­lungs­auf­schub bis zu einer end­gül­ti­gen Ent­schei­dung über die­se Fra­ge errei­chen. Dem Anschein nach ste­hen hin­ter die­sen oft wort­glei­chen Anträgen Infor­ma­tio­nen, die über einen You­Tube-Kanal ver­brei­tet werden.

In den bis­lang ent­schie­de­nen ¤llen hat das Gericht die Anträge als unzulässig zurück­ge­wie­sen. Wie schon der für die meis­ten Ber­li­ner Finanzämter in Grund­s­tücks­be­wer­tungs­sa­chen zuständige 3. Senat des Finanz­ge­richts hat nun­mehr auch der für die Bran­den­bur­ger Finanzämter zuständige 16. Senat mit Beschluss vom 12.03.2025 ent­schie­den (Az. 16 V 16040/25), dass bei ver­fas­sungs­recht­li­chen Zwei­feln an der Gül­tig­keit einer dem ange­foch­te­nen Ver­wal­tungs­akt zu Grun­de lie­gen­den Norm die Gewährung der Aus­set­zung der Voll­zie­hung zusätzlich vor­aus­setzt, dass ein beson­de­res berech­tig­tes Inter­es­se des Antrag­stel­lers an der Gewährung vorläufigen Rechts­schut­zes besteht, dem der Vor­rang gegenü­ber dem öffentlichen Inter­es­se am Voll­zug des Geset­zes zukommt. Dies beruht auf der Überlegung, dass jedem for­mell verfassungsgemäß zustan­de gekom­me­nen Gesetz ein grundsätzlicher Gel­tungs­an­spruch zukommt. Ein berech­tig­tes Inter­es­se an der Ver­scho­nung von der Pflicht zur Zah­lung ist nur dann anzu­er­ken­nen, wenn sub­stan­zi­iert dar­ge­legt wird, wel­cher nicht wie­der­gut­zu­ma­chen­de Scha­den ein­tre­ten wür­de, wenn die Grund­steu­er zunächst bezahlt und das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt später die Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der Bewer­tungs­vor­schrif­ten fest­stel­len wür­de. Dies setzt in der Regel eine umfas­sen­de Dar­le­gung der Ein­kom­mens- und Vermögensverhältnisse der Rechts­schutz­su­chen­den vor­aus. Dar­an hat es in den bis­her ent­schie­de­nen ¤llen stets gefehlt.

In einer wei­te­ren inhalts­glei­chen Ent­schei­dung des 3. Senats (Az. 3 V 3178/24, Beschluss vom 21.02.2025) ist zwi­schen­zeit­lich Beschwer­de zum Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt wor­den (Az. II B 19/25 (AdV)).

Die oben beschrie­be­nen beson­de­ren Anfor­de­run­gen gel­ten nur dann, wenn sich der Antrag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung des Grund­steu­er­werts allein auf die Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der Bewer­tungs­vor­schrif­ten stützt. Wird hin­ge­gen gel­tend gemacht, das Finanz­amt habe die Bewer­tungs­vor­schrif­ten im kon­kre­ten Ein­zel­fall falsch ange­wen­det und daher aus den neu­en gesetz­li­chen Bewer­tungs­vor­schrif­ten einen zu hohen Grund­steu­er­wert ermit­telt, genügt es für eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung eines Grund­steu­er­wert­be­scheids, dass ernst­li­che Zwei­fel an der Berech­nung des Werts bestehen.

Zum Teil sind die Anträge auch des­halb als unzulässig zurück­ge­wie­sen wor­den, weil schon die for­mel­len Vor­aus­set­zun­gen für einen Antrag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung nicht vor­la­gen, wie etwa die Ein­le­gung eines Ein­spruchs gegen den aus­zu­set­zen­den Bescheid oder eine Ent­schei­dung des Finanz­amts über einen vor­ab erfor­der­li­chen Aus­set­zungs­an­trag bei der Behörde selbst.

FG Ber­lin-Bran­den­burg, Pres­se­mit­tei­lung vom 25.03.2025 zum Beschluss 16 V 16040/25 vom 12.03.2025

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