Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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BFH: Britische Steuerprivilegien mit Folgewirkungen in Deutschland

Die für Zuge­zo­ge­ne nach Großbritannien unter bestimm­ten Umständen gewährte Ver­güns­ti­gung, nur das dort­hin über­führ­te Ein­kom­men ver­steu­ern zu müs­sen (soge­nann­te Besteue­rung auf »remittance basis«), kann in Deutsch­land eine kom­pen­sie­ren­de steu­er­li­che Belas­tung nach sich zie­hen. Dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) entschieden.

Die Klägerin ver­zog von Deutsch­land nach Großbritannien. In Deutsch­land blieb sie trotz­des­sen mit ihren hier erziel­ten Ver­mie­tungs­ein­künf­ten beschränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig. Dar­Ã¼­ber hin­aus besteu­er­te das Finanz­amt (FA) Zins- und Divi­den­den­zu­flüs­se von einer deut­schen Bank. Hier­zu berief es sich auf die Rege­lun­gen zur soge­nann­ten erwei­ter­ten beschränkten Ein­kom­men­steu­er­pflicht gemäß § 2 des Außensteuergesetzes (AStG). Die­se Vor­schrift erlaubt es unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen, ins Aus­land ver­zie­hen­de deut­sche Staatsangehörige für einen Zeit­raum von zehn Jah­ren auch mit allen nicht-ausländischen Ein­künf­ten zu besteu­ern, wenn sie im Aus­land einer nied­ri­gen Besteue­rung unter­lie­gen. Das FA mein­te, die Klägerin wür­de in Großbritannien bevor­zugt besteu­ert, da sie von dem dort nur für Zuge­zo­ge­ne gel­ten­den Pri­vi­leg pro­fi­tier­te, die strei­ti­gen Kapitalerträge nicht ver­steu­ern zu müs­sen. Grund hier­für war, dass die Klägerin die­ses Ein­kom­men nicht nach Großbritannien über­wie­sen (»remittet«) hat­te. Das Finanz­ge­richt wies die Kla­ge ab.

Die Revi­si­on der Klägerin hat­te kei­nen Erfolg. Der BFH ent­schied, dass die bri­ti­sche Besteue­rung des Ein­kom­mens auf »remittance basis« eine Vor­zugs­be­steue­rung im Sin­ne von § 2 AStG sei. Es han­de­le sich um eine der All­ge­mein­heit in Großbritannien nicht zugängliche steu­er­li­che Bes­ser­stel­lung von zuge­zo­ge­nen Steu­er­pflich­ti­gen, die dort nicht behei­ma­tet (»non-domiciled«) sind. Im Hin­blick auf die vollständige steu­er­li­che Frei­stel­lung des nicht nach Großbritannien trans­fe­rier­ten Ein­kom­mens könne – wie § 2 AStG vor­aus­setzt – die gesam­te Steu­er­be­las­tung erheb­lich gemin­dert wer­den. Die­ser Vor­teil sol­le durch die erwei­ter­te beschränkte Ein­kom­men­steu­er­pflicht aus­ge­gli­chen wer­den. Die von der Klägerin vor­ge­brach­ten Zwei­fel an der Ver­fas­sungs- und Unionsrechtskonformität von § 2 AStG teil­te der BFH nicht.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung Nr. 16/25 vom 20.03.2025 zum Urteil IX R 37/21 vom 14.01.2025

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