Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Aktiengesellschaften

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­run­gen zwi­schen einer Akti­en­ge­sell­schaft (AG) und einem Vor­stands­mit­glied, der zugleich Minderheitsaktionär ist, steu­er­recht­lich regelmäßig anzu­er­ken­nen sind. Nur aus­nahms­wei­se kommt der Ansatz einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) in Betracht, wenn im Ein­zel­fall kla­re Anhalts­punk­te dafür bestehen, dass sich der Auf­sichts­rat der AG bei der Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung ein­sei­tig an den Inter­es­sen des Vor­stands­mit­glieds ori­en­tiert hat.

Im Streit­fall hat­te eine AG durch ihren Auf­sichts­rat mit dem allein­ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Vor­stand X eine Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung getrof­fen, die umsatz- und auch gewinnabhängige Tan­tie­me­zah­lun­gen vor­sah. Zwei Mit­glie­der des dreiköpfigen Auf­sichts­rats waren neben dem X Minderheitsaktionäre, das drit­te Mit­glied war an der AG nicht betei­ligt. Ver­wandt­schaft­li­che Bezie­hun­gen bestan­den zwi­schen dem Vor­stand und den Mit­glie­dern des Auf­sichts­rats nicht. Das Finanz­amt und in der Fol­ge das Finanz­ge­richt (FG) behan­del­ten die umsatz- und gewinnabhängigen Ver­gü­tungs­zah­lun­gen an X als vGA. Das führ­te bei der AG zu einer höheren ¶rperschaftsteuer.

Dem ist der BFH ent­ge­gen getre­ten. Zwar sei­en ins­be­son­de­re umsatzabhängige Tan­tie­men wegen der Gefahr einer Gewinn­ab­sau­gung nur aus­nahms­wei­se steu­er­recht­lich anzu­er­ken­nen. Jedoch habe das FG nicht beach­tet, dass die von ihm her­an­ge­zo­ge­ne Recht­spre­chung die Ver­gü­tung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH betrof­fen habe. Bei einer AG lägen die Verhältnisse aber anders. Hier han­de­le für die AG ein Auf­sichts­rat, der kraft Geset­zes dazu ver­pflich­tet sei, bei der Ver­ein­ba­rung der Vor­stands­ver­gü­tung die Inter­es­sen der AG zu wah­ren. Im Streit­fall habe X den Auf­sichts­rat auch nicht beherr­schen können, weil er über die für die Wahl der Auf­sichts­rats­mit­glie­der erfor­der­li­che Akti­en­mehr­heit nicht ver­fügt habe und er den Mit­glie­dern auch nicht nahe­ge­stan­den habe. In einer sol­chen Kon­stel­la­ti­on sei­en vGA im Zusam­men­hang mit umsatz- oder gewinnabhängigen Tan­tie­men nur aus­nahms­wei­se dann anzu­set­zen, wenn beson­de­re Umstände klar ergäben, dass sich der Auf­sichts­rat ein­sei­tig an den Inter­es­sen des Vor­stands­mit­glieds ori­en­tiert habe.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 13.3.2025 zu Urteil vom 24.10.2024, I R 36/22

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