Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Sind „Scraps“ Rauchtabak? EuGH soll entscheiden

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat dem Europäischen Gerichts­hof (EuGH) fol­gen­de Fra­gen zur Vor­ab­ent­schei­dung vorgelegt:

1. Ist der Begriff „Tabak, der sich (…) zum Rau­chen eig­net“ in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richt­li­nie 2011/64/EU des Rates vom 21.06.2011 über die Struk­tur und die ¤tze der Ver­brauch­steu­ern auf Tabak­wa­ren dahin­ge­hend aus­zu­le­gen, dass eine sol­che Eig­nung nur für Waren gege­ben ist, die nach der Ver­kehrs­auf­fas­sung geraucht werden?

2. Ist der Begriff „ohne wei­te­re indus­tri­el­le Bear­bei­tung“ in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richt­li­nie 2011/64/EU des Rates vom 21.06.2011 über die Struk­tur und die ¤tze der Ver­brauch­steu­ern auf Tabak­wa­ren dahin­ge­hend aus­zu­le­gen, dass auch kom­ple­xe­re Metho­den, die von Kon­su­men­ten aber zu Hau­se durch­ge­führt wer­den können, dar­un­ter zu sub­su­mie­ren sind?

Hintergrund/Ausgangsfall:

Die Fir­ma B, ansässig in einem Mit­glied­staat der Europäischen Uni­on, mischt unver­ar­bei­te­te Tabakblätter der Sor­te Flue Cured Vir­gi­nia. Anschließend ent­rippt und ver­packt sie die­se in Pake­te ver­schie­de­ner Größen. Sie belie­fer­te unter ande­rem die C‑GmbH in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land (Deutsch­land) mit sie­ben Kar­tons je 175 kg, ins­ge­samt 1 225 kg, Flue Clu­red Vir­gi­nia „Scraps“, die vom Zoll­fahn­dungs­amt (ZFA) am 07.02.2017 sicher­ge­stellt wur­den. Die Waren befan­den sich in einem vom Kläger und Revi­si­ons­be­klag­ten (Kläger), dem Pro­ku­ris­ten der C‑GmbH, gefah­re­nen Klein­trans­por­ter. Sie waren für ein ande­res in Deutsch­land ansässiges Unter­neh­men, die D‑Firma, bestimmt, die dar­aus Was­ser­pfei­fen­ta­bak her­stel­len wollte.

Das Zoll­fahn­dungs­amt lei­te­te dar­auf­hin gegen den Kläger ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren wegen des Ver­dachts der Steu­er­hin­ter­zie­hung ein. Die­ser gab bei sei­ner Ver­neh­mung an, dass es sich nicht um Rauch‑, son­dern um Roh­ta­bak han­de­le, der in Deutsch­land zu Was­ser­pfei­fen­ta­bak hätte ver­ar­bei­tet wer­den sollen.

Das Revi­si­ons­ver­fah­ren wird bis zur Ent­schei­dung über die Vor­ab­ent­schei­dungs­fra­gen ausgesetzt.

Bun­des­fi­nanz­hof, EuGH-Vor­la­ge­vom 17. Sep­tem­ber 2024, VII R 42/20

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