Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage im Falle strafrechtlicher Einziehung von „Schmiergeldern“

Straf­recht­lich ein­ge­zo­ge­ne Bestechungs­gel­der füh­ren, wie der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ent­schie­den hat, umsatz­steu­er­recht­lich dazu, dass die Bemes­sungs­grund­la­ge der in straf­recht­li­cher Hin­sicht betrof­fe­nen Umsätze auf den um die ein­ge­zo­ge­nen Bestechungs­gel­der gemin­der­ten Betrag zu redu­zie­ren ist.

Der Kläger hat­te als Diplom-Inge­nieur nach­hal­tig und ohne Anwei­sung sei­nes jewei­li­gen Vor­ge­setz­ten bezie­hungs­wei­se Arbeit­ge­bers für Auf­trags­er­tei­lun­gen von beauf­trag­ten Unter­neh­men kos­ten­lo­se Leis­tun­gen, über­wie­gend für den pri­va­ten Haus­bau, erhal­ten. Dafür wur­de er vom Land­ge­richt wegen Bestech­lich­keit im geschäftlichen Ver­kehr und Steu­er­hin­ter­zie­hung zu einer Frei­heits­stra­fe ver­ur­teilt. Zusätzlich wur­den die Bestechungs­gel­der auf gericht­li­che Anord­nung nach §§ 73 ff. des Straf­ge­setz­buchs ein­ge­zo­gen. Das Finanz­amt (FA) behan­del­te die „Schmier­geld­zah­lun­gen“ bezie­hungs­wei­se die Zuwen­dun­gen durch die beauf­trag­ten Unter­neh­men als Ent­gel­te für steu­er­pflich­ti­ge Leis­tun­gen und unter­warf sie der Umsatz­steu­er. Die vom Kläger geleis­te­ten Zah­lun­gen an die Lan­des­jus­tiz­kas­se hin­sicht­lich der ein­ge­zo­ge­nen Bestechungs­gel­der min­der­ten aber nach Ansicht des FA nicht die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Umsatzsteuer.

Dies sah der BFH nun anders. Zwar sind die Bestechungs­gel­der – obgleich es sich um ille­ga­le Zah­lun­gen han­delt – neben den sons­ti­gen, dem Kläger für sei­ne Dienst­leis­tun­gen gewährten Ent­gel­ten umsatz­steu­er­rele­vant. Jedoch min­dern die ein­ge­zo­ge­nen Beträge die steu­er­li­che Bemes­sungs­grund­la­ge. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts und des Gerichts­hofs der Europäischen Uni­on ist eine Ver­min­de­rung in die­sen ¤llen gebo­ten, da ansons­ten der Gleich­be­hand­lungs­grund­satz (Art. 3 Abs. 1 des Grund­ge­set­zes, Art. 20 der Char­ta der Grund­rech­te der Europäischen Uni­on) ver­letzt wäre; denn es käme zu einer unzulässigen Dop­pel­be­las­tung des ¤ters: Zum einen wür­de der durch die straf­ba­re Hand­lung erlang­te wirt­schaft­li­che Vor­teil durch die straf­recht­li­che Ein­zie­hung der Bestechungs­gel­der abgeschöpft, und zum ande­ren wür­den die Bestechungs­gel­der im sel­ben Umfang der Umsatz­steu­er unter­wor­fen. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, dass der straf­recht­lich ein­ge­zo­ge­ne Betrag in der Staats­kas­se ver­bleibt und nicht an den leis­ten­den Unter­neh­mer zurück­ge­zahlt wird. Auch eines Ver­wei­ses auf das Bil­lig­keits­ver­fah­rens, des­sen Zulässigkeit im Umsatz­steu­er­recht ohne­hin uni­ons­recht­lich zwei­fel­haft ist, bedarf es nicht.

Bun­des­fi­nanz­hof, Pres­se­mit­tei­lung vom 20.2.2025 zu Urteil vom 25.9.2024, XI R 6/23

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