Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Kosten des Insolvenzenzverfahrens: Weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung

Die Kos­ten des Insol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen des Steu­er­schuld­ners sind kei­ne Wer­bungs­kos­ten im Zusam­men­hang mit der Erzie­lung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Grund­s­tücks durch den Insolvenzverwalter.

Die Kos­ten des Insol­venz­ver­fah­rens sind im Streit­fall auch nicht als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung zu berück­sich­ti­gen, weil es auch hier an einem objek­ti­ven Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang fehlt.

Die Kos­ten des Insol­venz­ver­fah­rens stel­len auch kei­ne außergewöhnliche Belas­tung dar.

So lau­tet eine aktu­ell veröffentliche Ent­schei­dung des FG Ham­burg, Strei­tig war in dem Ver­fah­ren die Berücksichtigungsfähigkeit von Kos­ten eines Insol­venz­ver­fah­rens als Werbungskosten.

Über das Vermögen der Klägerin wur­de wegen Zah­lung Unfähigkeit ein (Regel-)Insolvenzverfahren eröffnet. Im Eigen­tum der Klägerin ste­hen­de Ver­mie­tungs­ob­jek­te wur­den durch die Insol­venz­ver­wal­te­rin im Streit­jahr 2017 ver­wer­tet. Das Insol­venz­ver­fah­ren wur­de im Jahr 2020 been­det, wobei es auf­grund der Ver­wer­tung des Vermögens der Klägerin im Rah­men des Insol­venz­ver­fah­rens zu einer vollständigen Befrie­di­gung der Gläubiger kam. Die Klägerin bean­trag­te, dass die erklärten und ver­an­lag­ten Gewin­ne aus pri­va­ten Veräußerungsgeschäften um die als Wer­bungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen­den Kos­ten des Insol­venz­ver­fah­rens zu redu­zie­ren sei­en. Der Beklag­te lehn­te den Antrag mit der Begrün­dung ab, dass kei­ne Wer­bungs­kos­ten im Sin­ne des §§ 9 Absatz ein Satz einen EStG vor­le­gen, da das Insol­venz­ver­fah­ren dazu die­ne, die Gläubiger eines Schuld­ners gemein­schaft­lich zu befrie­di­gen, indem das Vermögen des Schuld­ners ver­wer­tet und der Erlös ver­teilt werde.

Das Gericht sah die Kla­ge als unbe­grün­det an.

Der Beklag­te habe zu Recht die Kos­ten des Insol­venz­ver­fah­rens weder als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus pri­va­ten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) noch bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung (§ 21 EStG) noch als außergewöhnliche Belas­tung (§ 33 Absatz einen EStG) berücksichtigt.

Für den Fall eines Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­rens (§§ 304 ff. InsO) sei höchstrichterlich geklärt, dass die Ver­gü­tung eines Insolvenztreuhänders nicht in einem sach­li­chen Zusam­men­hang mit der Einkünfteerzielungssphäre des Steu­er­pflich­ti­gen ste­he, da die sub­jek­ti­ven Anfor­de­run­gen an das Vor­lie­gen von Wer­bungs­kos­ten nicht erfüllt sei­en. Die Durch­füh­rung eines Insol­venz­ver­fah­rens dien­te primär dazu, die Gläubiger eines Schuld­ners gemein­schaft­lich zu befrie­di­gen, indem das Vermögen des Schuld­ners ver­wer­tet und der Erlös ver­teilt wer­de (§ 1 InsO). Fer­ner sol­le der red­li­che Schuld­ner die Chan­ce erhal­ten, sich von sei­nen Schul­den zu befrei­en (§ 1 i. V. m. §§ 287 Absatz 1, 305 Insol­venz­ord­nung). Die­se Grundsätze sei­en von der finanz­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung auch auf das Rege­l­in­sol­venz­ver­fah­ren über­tra­gen worden.

Zwar sei vor­lie­gend weder eine Rest­schuld­be­frei­ung bean­tragt noch erteilt wor­den, son­dern eine vollständige Gläubigerbefriedigung durch die Ver­wer­tung des Vermögens der Schuld­ne­rin erzielt wor­den. Gleich­wohl feh­le es am not­wen­di­gen Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang. Dabei habe der Senat im Rah­men der gebo­te­nen wer­ten­den Betrach­tung ins­be­son­de­re berück­sich­tigt, dass das Insol­venz­ver­fah­ren durch Fremdinsolvenzanträge initi­iert wor­den sei und dass die den Fremdinsolvenzanträgen zugrun­de lie­gen­den Ver­bind­lich­kei­ten kei­nen näheren Bezug zu den Ver­mie­tungs­ob­jek­ten auf­ge­wie­sen hätten.

Die Kos­ten sei­en auch nicht als außergewöhnliche Belas­tung im Sin­ne des § 33 Abs. 1 EStG steu­er­min­dernd zu berück­sich­ti­gen. So sei bereits höchstrichterlich ent­schie­den, dass die Überschuldung von Pri­vat­per­so­nen kein gesell­schaft­li­ches Randphänomen und damit außergewöhnlich sei und das Niedersächsische FG habe für Insol­ven­zen im betrieb­li­chen Bereich ent­schie­den, dass dort eine Insol­venz erst recht kein außergewöhnliches Ereig­nis dar­stel­le, son­dern viel­mehr zur Markt­wirt­schaft sys­tem­im­ma­nent als Vor­gang der natür­li­chen Aus­le­se dazu gehöre.

FG Ham­burg, Mit­tei­lung vom 03.04.2024 zum Urteil 1 K 97/22 vom 19.10.2023 (nrkr – BFH-Az.: IX R 29/23)

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