Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Kein Pflegepauschbetrag bei geringfügigen Pflegeleistungen

Ein Pfle­gen­der kann einen Pfle­ge­pausch­be­trag nach § 33b Abs. 6 EStG nur in Anspruch neh­men, wenn sei­ne Pfle­ge­leis­tung 10 % des gesam­ten pfle­ge­ri­schen Gesamt­auf­wan­des über­steigt. Dies hat das ¤chsische Finanz­ge­richt ent­schie­den. Das Urteil ist rechtskräftig.

Im ent­schie­de­nen Fall besuch­te ein Sohn sei­ne pfle­ge­be­dürf­ti­ge Mut­ter (Pfle­ge­stu­fe III) fünf­mal im Jahr für meh­re­re Tage in einer Ein­rich­tung des betreu­ten Woh­nens und half in die­ser Zeit bei der ¶rperpflege, beim An- und Aus­zie­hen, bei den Mahl­zei­ten und beim Ver­las­sen der Woh­nung. Außerdem unter­stütz­te er sei­ne Mut­ter in orga­ni­sa­to­ri­schen Din­gen. Das Finanz­amt ver­sag­te für das Jahr 2022 einen Pfle­ge­pausch­be­trag von 1.100 Euro, weil die Pfle­ge nicht über das bei Fami­li­en­be­su­chen Übliche hinausgehe.

Der 2. Senat des Finanz­ge­richts gab dem Finanz­amt Recht: Für die Inan­spruch­nah­me des Pfle­ge­pausch­be­tra­ges nach § 33b Abs. 6 EStG müs­se die Pfle­ge­dau­er min­des­tens 10 % des pfle­ge­ri­schen Zeit­auf­wan­des betra­gen, um einen Abzug als außergewöhnliche Belas­tung zu recht­fer­ti­gen. Andern­falls könnten in vie­len ¤llen Fami­li­en­be­su­che, die mit Hil­fe­leis­tun­gen im Haus­halt ver­bun­den sei­en, als außergewöhnliche Belas­tung berück­sich­tigt wer­den. Dies sei nicht Inten­ti­on des Gesetzgebers.

FG Sach­sen, Pres­se­mit­tei­lung vom 15.03.2024 zum Urteil 2 K 936/23 vom 24.01.2024 (rkr)

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