Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Steuerlicher Verlustvortrag bei Witweneinkommen nicht zu berücksichtigen

Ein von der Finanz­ver­wal­tung aner­kann­ter Ver­lust­vor­trag bleibt bei der Bestim­mung des auf eine Wit­wen­ren­te anzu­rech­nen­den Arbeits­ein­kom­mens unberück­sich­tigt. Das hat das Bun­des­so­zi­al­ge­richt entschieden.

Wie die Vor­in­stan­zen hat das Bun­des­so­zi­al­ge­richt ent­schie­den, dass im Rah­men der Ein­kom­mens­an­rech­nung auf Hin­ter­blie­be­nen­ren­ten ein Ver­lust­vor­trag nach § 10d Absatz 2 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz nicht ein­zu­be­zie­hen ist. Es hat damit an sei­ner bis­he­ri­gen Auf­fas­sung auch unter Gel­tung des zum 1. Janu­ar 2002 ein­ge­führ­ten § 18a Absatz 2a SGB IV festgehalten.

Die Vor­schrift soll sicher­stel­len, dass für die Ein­kom­mens­an­rech­nung grundsätzlich alle Arten von Arbeits­ein­kom­men berück­sich­tigt wer­den. Das Außer-Acht-Lassen eines steu­er­li­chen Ver­lust­vor­trags ent­spricht schließlich dem Sinn und Zweck der Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung. Die­se dient als Ersatz des Unter­halts, der auf­grund des Todes des Ver­si­cher­ten nicht mehr geleis­tet wird. Eige­nes Ein­kom­men des Hin­ter­blie­be­nen wird in einem bestimm­ten Umfang ange­rech­net, weil der Hin­ter­blie­be­ne sich dadurch ganz oder zumin­dest teil­wei­se selbst unter­hal­ten kann. Abzu­stel­len ist dabei auf das ver­füg­ba­re Ein­kom­men. Dass ein Hin­ter­blie­be­ner berech­tigt ist, sei­ne Ein­kom­men­steu­er­pflicht im Ver­an­la­gungs­zeit­raum zu min­dern, indem er nega­ti­ve Ein­künf­te aus im Ein­zel­fall weit zurück­lie­gen­den frühe­ren Veranlagungszeiträumen in Abzug bringt, sagt nichts über sei­ne aktu­el­le wirt­schaft­li­che Leistungsfähigkeit aus.

BSG, Pres­se­mit­tei­lung vom 22.02.2024 zur Ent­schei­dung B 5 R 3/23 R vom 22.02.2024

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