Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Aus Zwangsversteigerung im Insolvenzverfahren resultierende Steuer ist nicht zwingend Masseverbindlichkeit

Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat ent­schie­den, dass die aus der Zwangs­ver­stei­ge­rung eines Grund­s­tücks resul­tie­ren­de Ein­kom­men­steu­er kei­ne Mas­se­ver­bind­lich­keit dar­stellt, wenn die Beschlag­nah­me vor und die Ver­stei­ge­rung nach Eröffnung des Insol­venz­ver­fah­rens erfolgt ist.

Der Kläger ist als Insol­venz­ver­wal­ter über das Vermögen des Insol­venz­schuld­ners bestellt wor­den. Das Finanz­amt hat­te bereits vor Eröffnung des Insol­venz­ver­fah­rens auf­grund von Steu­er­schul­den eine Zwangs­hy­po­thek auf eine Eigen­tums­woh­nung des Insol­venz­schuld­ners ein­tra­gen las­sen und die Zwangs­ver­stei­ge­rung bean­tragt, wel­che das Amts­ge­richt ange­ord­net hat­te. Nach Eröffnung des Insol­venz­ver­fah­rens wur­de die Eigen­tums­woh­nung im Wege der Zwangs­ver­stei­ge­rung durch Zuschlags­be­schluss veräußert.

Das Finanz­amt ermit­tel­te aus der Zwangs­ver­stei­ge­rung einen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG und setz­te hier­auf gegenü­ber dem Kläger Ein­kom­men­steu­er fest, da es sich um eine Mas­se­ver­bind­lich­keit han­de­le. Hier­ge­gen wand­te der Kläger ein, dass eine Zwangs­ver­stei­ge­rung nur dann ein pri­va­tes Veräußerungsgeschäft im Sin­ne von § 23 EStG dar­stel­le, wenn der Grund­s­tücks­ei­gen­tü­mer die Ver­stei­ge­rung durch Zah­lung abwen­den könne. Dies sei vor­lie­gend wegen des Insol­venz­ver­fah­rens aber nicht der Fall. Dar­Ã¼­ber hin­aus lie­ge kei­ne Mas­se­ver­bind­lich­keit vor, weil der Kläger weder die Ver­wer­tung der Immo­bi­lie betrie­ben habe, noch an der Ver­tei­lung des Veräußerungserlöses betei­ligt gewe­sen sei.

Der 10. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter hat der Kla­ge vollumfänglich statt­ge­ge­ben. Dabei hat er offen­ge­las­sen, ob die Zwangs­ver­stei­ge­rung im Streit­fall tatsächlich den Tat­be­stand des § 23 EStG erfül­le, denn jeden­falls han­de­le es sich bei der Ein­kom­men­steu­er nicht um eine Masseverbindlichkeit.

Dies fol­ge dar­aus, dass die Zwangs­voll­stre­ckung bereits vor Eröffnung des Insol­venz­ver­fah­rens ein­ge­lei­tet wor­den sei. Bereits durch den Beschluss des Amts­ge­richts über die Anord­nung der Zwangs­ver­stei­ge­rung sei es zur Beschlag­nah­me des Grund­s­tücks gekom­men. Der Senat folg­te damit dem zu einem gleich gela­ger­ten Fall ergan­ge­nen Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 14. Febru­ar 1978 (Az. VIII R 28/73). Er grenz­te sich zugleich von dem aktu­el­le­ren Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 7. Juli 2020 (Az. VII R 13/19) ab, in dem die Zwangs­ver­stei­ge­rung erst nach Eröffnung des Insol­venz­ver­fah­rens ein­ge­lei­tet wor­den war. Anders als in die­sem Fall habe der Kläger als Insol­venz­ver­wal­ter von vorn­her­ein kei­ne ¶glichkeit gehabt, das beschlag­nahm­te Grund­s­tück noch selbst zu ver­wer­ten, etwa durch eine freihändige Veräußerung.

FG Müns­ter, Mit­tei­lung vom 15.03.2024 zum Urteil 10 K 1934/21 E vom 25.01.2024 (nrkr – BFH-Az.: IX R 6/24)

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