Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Anspruchsvorrang des am Monatsanfang Kindergeldberechtigten

Wie der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ent­schie­den hat, bestimmt sich die Fra­ge, wel­cher von meh­re­ren in dem­sel­ben Monat kin­der­geld­be­rech­tig­ten Per­so­nen der vor­ran­gi­ge Anspruch zusteht, danach, wer zu Beginn des frag­li­chen Monats die Vor­aus­set­zun­gen einer vor­ran­gi­gen Kin­der­geld­be­rech­ti­gung erfüllt.

Der Kläger und sein Lebens­part­ner nah­men am 07.12.2020 das im Novem­ber 2020 von einer obdach­lo­sen Mut­ter zur Welt gebrach­te Kind in ihren Haus­halt auf und wur­den dadurch zu des­sen Pfle­ge­el­tern. In ihrem Verhältnis zuein­an­der bestimm­ten die Pfle­ge­el­tern den Kläger zum Berech­tig­ten. Die Fami­li­en­kas­se gewährte ihm das Kin­der­geld ab Janu­ar 2021, lehn­te es jedoch für die Mona­te Novem­ber und Dezem­ber 2020 ab. Infol­ge­des­sen ver­sag­te die Fami­li­en­kas­se dem Kläger auch den Kin­der­bo­nus für das Jahr 2020. Der Ein­spruch des Klägers hat­te kei­nen Erfolg. Das Finanz­ge­richt (FG) sah die Kla­ge im Hin­blick auf das Kin­der­geld für den Monat Dezem­ber 2020 und eben­so im Hin­blick auf den Kin­der­bo­nus 2020 als begrün­det an. Die­se Auf­fas­sung teil­te der BFH nicht und hob des­halb das Urteil des FG auf, soweit es der Kla­ge statt­ge­ge­ben hatte.

Ent­schei­dend ist nach dem Urteil des BFH, dass die am Monats­an­fang bestehen­den tatsächlichen Verhältnisse für die Beur­tei­lung der Anspruchs­kon­kur­renz maßgeblich sind und blei­ben. Im Streit­fall waren zu Beginn des Monats Dezem­ber 2020 noch allein die leib­li­chen Eltern des Kin­des kin­der­geld­be­rech­tigt. Bei ihnen setzt der Kin­der­geld­an­spruch –anders als bei Pfle­ge­el­tern– kei­ne Auf­nah­me des Kin­des in ihren Haus­halt vor­aus. Des­halb blie­ben sie gegenü­ber den erst im Lau­fe des Monats Dezem­ber 2020 hin­zu­ge­kom­me­nen Pfle­ge­el­tern für die­sen Monat vor­ran­gig kin­der­geld­be­rech­tigt. Der durch die Haus­halts­auf­nah­me bei den Pfle­ge­el­tern am 07.12.2020 bewirk­te Anspruchs­vor­rang des Klägers gemäß § 64 Abs. 2 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes ist erst ab dem Fol­ge­mo­nat zu berück­sich­ti­gen, hier also ab Janu­ar 2021. Schon des­halb schied auch der Anspruch des Klägers auf den Kin­der­bo­nus für das Jahr 2020 aus, da die­ser einen Anspruch auf Kin­der­geld im Jahr 2020 vor­aus­ge­setzt hätte.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 9.3.2024 zu Urteil vom 18.01.2024, III R 5/23

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