Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Solidaritätszuschlag: Teilweise Abschaffung aus Sicht der BRAK verfassungswidrig

Der Solidaritätszuschlag ist ver­fas­sungs­recht­lich nicht mehr durch eine Aus­nah­me­la­ge gedeckt. Die Erhe­bung nur noch bei etwa 10 % der Ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­gen verstößt zudem gegen den Gleich­heits­grund­satz. Das hat die Bun­des­rechts­an­walts­kam­mer (BRAK) in einem aktu­el­len Gut­ach­ten für das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt zur Ver­fas­sungs­be­schwer­de des FDP-Vor­stands gegen die teil­wei­se Abschaf­fung des »Soli« Ende 2019 ausgeführt.

Die Fort­füh­rung des Solidaritätszuschlags über das Jahr 2020 hin­aus ist nach Ansicht der BRAK ver­fas­sungs­recht­lich nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 106 I Nr. 6 GG gedeckt. Die­se ermögliche ledig­lich ergänzende Abga­ben bei Bedarfs­spit­zen, eine Aus­nah­me­la­ge wie nach der Wie­der­ver­ei­ni­gung, aus deren Anlass der »Soli« ein­ge­führt wor­den war, bestehe aber inzwi­schen nicht mehr. Zudem ver­let­ze die Ende 2019 vom Bun­des­tag beschlos­se­ne Umwand­lung des als soli­da­ri­sches finan­zi­el­les Opfer aller Bevölkerungsgruppen kon­zi­pier­ten Zuschlags auf die Ein­kom­men­steu­er in ein Son­der­op­fer für nur noch 10 % der Ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­gen den Gleich­heits­grund­satz (Art. 3 I GG). Das hat die BRAK in einer aktu­el­len Stel­lung­nah­me aus­ge­führt, die sie auf Anfra­ge des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) zu einem Ver­fas­sungs­be­schwer­de­ver­fah­ren abge­ge­ben hat.

Das Ver­fah­ren war im Jahr 2020 durch Mit­glie­der des Vor­stands der FDP-Bun­des­tags­frak­ti­on ange­strengt wor­den. Der Bun­des­tag hat­te zuvor mit der Mehr­heit der dama­li­gen Großen Koali­ti­on ledig­lich eine teil­wei­se Abschaf­fung des Solidaritätszuschlags ab 2021 beschlos­sen. Die Frei­gren­zen wur­den ange­ho­ben, sodass seit­dem nur noch Bes­ser­ver­die­nen­de, und damit die wenigs­ten Steu­er­zah­ler, den Solidaritätszuschlag in vol­ler ¶he zah­len müs­sen. Die Beschwer­de­füh­rer ver­fol­gen das poli­ti­sche Ziel der vollständigen Abschaf­fung des Solidaritätszuschlags mit Wir­kung zum 01.01.2020.

Das Ver­fas­sungs­be­schwer­de­ver­fah­ren ist beim BVerfG unter dem Akten­zei­chen 2 BvR 1505/20 anhängig.

BRAK, Mit­tei­lung vom 06.03.2024

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