Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

zurück

Kfz-Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge

Die Befrei­ung von der Kfz-Steu­er kommt auch dann zum Tra­gen, wenn ein Unter­neh­mer für Gemein­den und Kom­mu­nen forst­wirt­schaft­li­che Lohn­ar­bei­ten aus­führt und dafür ein Fahr­zeug anschafft, wel­ches ausschließlich zu die­sem Zweck genutzt wird. Dies hat das Hes­si­sche Finanz­ge­richt entschieden.

Geklagt hat­te ein Unter­neh­mer, der Forst­ar­bei­ten u. a. in staat­li­chen ¤ldern im Auf­trag des Lan­des (Hes­sen-Forst) erbringt. Das Fahr­zeug, für das er die Steu­er­be­frei­ung bean­trag­te, nutz­te er im Wesent­li­chen zur Nutz­holz­ge­win­nung und für »Nebenarbeiten« beim Holz­ein­schlag, z. B. der ¤uberung eines öffentlichen Park­plat­zes nach dem Ent­as­ten und Ver­la­den der Stämme. Das beklag­te Haupt­zoll­amt war der Ansicht, dass Lohn­ar­bei­ten für Kom­mu­nen nicht die Vor­aus­set­zun­gen der Steu­er­be­frei­ung erfüll­ten. Denn land- und forst­wirt­schaft­lich genutz­te Flächen stell­ten für sich allei­ne kei­nen land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb dar. Der Kläger war hin­ge­gen der Auf­fas­sung, dass er für Betrie­be gewerb­li­cher Art tätig gewor­den sei, die mit (ande­ren) forst­wirt­schaft­li­chen Betrie­ben ver­gleich­bar sei­en. Das Fahr­zeug sei wegen sei­ner Größe und sei­nes Gewichts auch nicht ander­wei­tig ein­setz­bar gewe­sen und extra für die­sen Zweck ange­schafft worden.

Der 5. Senat des Hes­si­schen Finanz­ge­richts hat der Kla­ge stattgegeben.

Bei dem streitgegenständlichen Fahr­zeug han­de­le es sich um eine Zug­ma­schi­ne im Sin­ne des § 3 Nr. 7 Kraft­fahr­zeug­steu­er­ge­setz (Kraft­StG). Die durch­ge­führ­ten Arbei­ten für die Kom­mu­nen bzw. den hes­si­schen Lan­des­be­trieb Hes­sen-Forst stell­ten auch Lohn­ar­bei­ten für forst­wirt­schaft­li­che Betrie­be im Sin­ne des Geset­zes dar. Irrele­vant sei dabei, wie groß ein Betrieb sei und wel­chen Ertrag er abwer­fe. Maßgebend sei nur, dass Grundstücksflächen vorlägen, die tatsächlich und nach­hal­tig forst­wirt­schaft­lich genutzt wür­den. Es gebe auch kei­nen Grund dies für Zwe­cke der Kraft­fahr­zeug­steu­er anders zu beur­tei­len. Auch wenn die forst­wirt­schaft­li­che Betätigung der Kom­mu­nen (ertrag­steu­er­lich) nicht geson­dert erfasst wer­de und auch regelmäßig nicht orga­ni­sa­to­risch verselbstständigt sei, stel­le die Ver­wer­tung von Holz aus im kom­mu­na­len Eigen­tum ste­hen­den (Nutz-)¤ldern eine wirt­schaft­li­che Betätigung die­ser Kom­mu­nen dar, die sich von ande­ren – ins­be­son­de­re hoheit­li­chen – ¤tigkeiten deut­lich unter­schei­de. Die Vor­schrift des § 3 Nr. 7 Kraft­StG sol­le eine Ent­las­tung der Land- und Forst­wirt­schaft bezwe­cken und die land- und forst­wirt­schaft­li­che Pro­duk­ti­on begüns­ti­gen. Dabei mache es aus Sicht des Geset­zes kei­nen Unter­schied, ob die Pro­duk­ti­on in kom­mu­na­len oder in pri­va­ten ¤ldern stattfinde.

Eine vom Gericht zuge­las­se­ne Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof wur­de nicht erho­ben. Das Urteil ist rechtskräftig.

Hin­ter­grund­in­for­ma­ti­on

Nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Kraft­StG ist unter ande­rem das Hal­ten von Zug­ma­schi­nen von der Steu­er befreit, solan­ge die­se Fahr­zeu­ge ausschließlich zur Durch­füh­rung von Lohn­ar­bei­ten für land- bzw. forst­wirt­schaft­li­che Betrie­be oder von Land- oder Forst­wir­ten zur Pfle­ge von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auf­trag von Gemein­den oder Gemeindeverbänden ver­wen­det wer­den. Der Nach­weis, dass das Fahr­zeug in dem betref­fen­den Zeit­raum ausschließlich die­sen Zwe­cken gedient hat, obliegt dem Steu­er­pflich­ti­gen (vgl. BFH-Urteil vom 01.03.2001 VII R 79/99, Samm­lung der Ent­schei­dun­gen des BFH – BFHE – 194, 473, BStBl II 2001 S. 424).

FG Hes­sen, Pres­se­mit­tei­lung vom 29.02.2024 zum Urteil 5 K 1499/20 vom 31.10.2023 (rkr)

UST-ID hier prüfen Kontakt