Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts

Pro­zess­kos­ten zur Erlan­gung eines (höheren) nach­ehe­li­chen Unter­halts sind bei der Ein­kom­mens­be­steue­rung nicht als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar, auch wenn der Unterhaltsempfänger die Unter­halts­zah­lun­gen im Rah­men des sog. Real­split­tings ver­steu­ern muss. Das hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) entschieden.

Die Ehe der Klägerin wur­de im Jahr 2014 geschie­den und ihr frühe­rer Ehe­mann (B) ver­pflich­tet, ab Rechts­kraft der Schei­dung nach­ehe­li­chen Unter­halt in ¶he von 582,50 € monat­lich zu zah­len. Das von der Klägerin ange­streng­te Gerichts­ver­fah­ren ende­te vor dem Ober­lan­des­ge­richt mit einem Ver­gleich, in wel­chem sich B zur Zah­lung eines höheren nach­ehe­li­chen Unter­halts von monat­lich 900 € bereit erklärte. Die Ver­fah­rens­kos­ten wur­den gegen­ein­an­der auf­ge­ho­ben. Die Klägerin ent­rich­te­te Gerichts- und Anwalts­kos­ten im Jah­re 2015.

Das Finanz­amt erfass­te bei der Klägerin die erhal­te­nen Unter­halts­leis­tun­gen als steu­er­pflich­ti­ge sons­ti­ge Ein­künf­te; die von ihr getra­ge­nen Anwalts- und Gerichts­kos­ten ließ es nicht zum Abzug zu. Das Finanz­ge­richt (FG) gab der dage­gen gerich­te­ten Kla­ge mit der Begrün­dung statt, dass die Klägerin ohne die­se Auf­wen­dun­gen später kei­ne Unter­halts­ein­künf­te hätte erzie­len können. Daher stell­ten sie ein­kom­men­steu­er­recht­lich vor­weg­ge­nom­me­ne Wer­bungs­kos­ten dar.

Dem ist der BFH mit Urteil vom 18.10.2023 – X R 7/20 ent­ge­gen­ge­tre­ten. Unter­halts­zah­lun­gen sei­en dem Pri­vat­be­reich zuzu­ord­nen, ent­spre­chend auch die zu ihrer Erlan­gung auf­ge­wen­de­ten Pro­zess­kos­ten. Steu­er­recht­lich wür­den die Unter­halts­zah­lun­gen nur und erst dann rele­vant, wenn der Geber mit Zustim­mung des Empfängers einen Antrag auf Son­der­aus­ga­ben­ab­zug stel­le (sog. Real­split­ting). Der Antrag über­füh­re die pri­va­ten Unter­halts­zah­lun­gen rechts­ge­stal­tend in den steu­er­recht­lich rele­van­ten Bereich. Die Umqua­li­fi­zie­rung zu Son­der­aus­ga­ben beim Geber und –korrespondierend– steu­er­ba­ren Ein­künf­ten beim Empfänger mar­kie­re die zeit­li­che Gren­ze für das Vor­lie­gen abzugsfähiger Erwerbs­auf­wen­dun­gen. Zuvor ver­ur­sach­te Auf­wen­dun­gen des Unterhaltsempfängers –im Streit­fall in Form von Pro­zess­kos­ten zur Erlan­gung von Unter­hal­t– könnten kei­ne Wer­bungs­kos­ten darstellen.

Der BFH hat den­noch über die Kla­ge nicht abschließend ent­schie­den, son­dern die Sache an die Vor­in­stanz zur erneu­ten Ent­schei­dung zurück­ver­wie­sen. Denn das FG habe kei­ne aus­rei­chen­den Fest­stel­lun­gen dazu getrof­fen, ob die streit­be­trof­fe­nen Pro­zess­kos­ten gege­be­nen­falls als außergewöhnliche Belas­tun­gen berück­sich­tigt wer­den könnten.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 29.2.2024 zu Urteil vom 18.10.2023, X R 7/20

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