Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass der Gewinn aus der mark­tüb­li­chen Veräußerung einer Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung kein lohn­steu­er­ba­rer Vor­teil ist, auch wenn der Arbeit­neh­mer die Betei­li­gung an sei­nem Arbeit­ge­ber zuvor ver­bil­ligt erwor­ben hat.

Der Kläger war in lei­ten­der Posi­ti­on bei der A GmbH beschäftigt. Die Antei­le an der A GmbH wur­de von der Y‑AG gehal­ten, wel­che von einer Inves­to­ren­grup­pe mit­tel­bar über meh­re­re Toch­ter­ge­sell­schaf­ten, letzt­lich über die S Kapi­tal­ge­sell­schaft mit dem Ziel erwor­ben wur­de, die­se nach einer Umstruk­tu­rie­rung an die ¶rse zu brin­gen. Um die­ses Ziel bestmöglich zu errei­chen, wur­de aus­ge­such­ten Füh­rungs­per­so­nen der A GmbH (Mana­gern), dar­un­ter auch dem Kläger, die ¶glichkeit eingeräumt, sich an dem Invest­ment über ein sog. Manage­ment­be­tei­li­gungs­pro­gramm zu betei­li­gen. Dazu wur­de den Mana­gern im Sep­tem­ber 2006 u. a. die Betei­li­gung an einer sog. Mana­ger KG ermöglicht, die ihrer­seits Antei­le an der S Kapi­tal­ge­sell­schaft erwarb.

Der Kläger betei­lig­te sich mit einer Ein­la­ge von 25.000 Euro an der KG und war durch die­se ver­mit­telt mit ca. 0,15 % an der S Kapi­tal­ge­sell­schaft betei­ligt. Tatsächlich konn­te die Y‑AG nach einem Jahr erfolg­reich an der ¶rse plat­ziert wer­den. Wie zuvor ver­trag­lich ver­ein­bart, schied die Mana­ger KG nach dem ¶rsengang wie­der aus der S Kapi­tal­ge­sell­schaft aus und erhielt dafür die ihrem Anteil ent­spre­chen­den Akti­en an der Y‑AG. Ent­spre­chend sei­ner Kom­man­dit­be­tei­li­gung wur­den sodann dem Kläger Akti­en der Y‑AG im Wert von über 3.000.000 Euro in sein Depot über­tra­gen. Das Finanz­amt behan­del­te die Dif­fe­renz aus Akti­en­wert und Kom­man­dit­ein­la­ge als steu­er­pflich­ti­gen Arbeitslohn.

Die­ser Rechts­auf­fas­sung ver­moch­te sich der BFH nicht anzuschließen. Er führ­te aus, dass auch durch Drit­te gewährte Vor­tei­le, soweit die­se durch das Arbeitsverhältnis ver­an­lasst sind, zu Arbeits­lohn füh­ren können. Beru­he der zuge­wen­de­te Vor­teil auf ande­ren (Sonder-)Rechtsbeziehungen schei­de die Annah­me von Arbeits­lohn dage­gen aus. Vor­lie­gend sei zwar nicht strei­tig, dass dem Kläger die Betei­li­gung nur auf­grund sei­nes Arbeitsverhältnisses ange­bo­ten wor­den sei. Ein Vor­teil, der zu steu­er­ba­rem Arbeits­lohn füh­re, sei aber nur inso­weit zu beja­hen, wie die Betei­li­gung ver­bil­ligt eingeräumt wor­den sei (Dif­fe­renz des tatsächlichen Werts der KG-Betei­li­gung zu den Anschaf­fungs­kos­ten der Betei­li­gung). Ob der Kläger die Betei­li­gung an der Mana­ger KG ver­bil­ligt erlangt habe, könne dahin­ste­hen, da ein dadurch beding­ter Lohn­zu­fluss im Steu­er­be­scheid für das Vor­jahr zu erfas­sen gewe­sen wäre. Die­ser Bescheid sei aber nicht Gegen­stand des Rechts­streits. Die Betei­li­gung an der Mana­ger KG und die dadurch ver­mit­tel­te (mit­tel­ba­re) Betei­li­gung am Arbeit­ge­ber, sei zivil­recht­lich wirk­sam begrün­det wor­den. Daher lie­ge eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige Ein­kunfts­quel­le vor. Die dar­aus fließenden Ein­nah­men – hier der mark­tüb­li­che Veräußerungserlös durch den Tausch der (mit­tel­bar gehal­te­nen) Antei­le der S Kapi­tal­ge­sell­schaft gegen die Akti­en der Y‑AG – sei­en daher nur nach den dafür einschlägigen Tatbeständen des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes steu­er­bar. Nur wenn den Mana­gern im Verhältnis zu den Dritt­in­ves­to­ren ein mark­tun­Ã¼b­li­cher Überpreis – hier ein gemes­sen an ihrer Betei­li­gung überhöhtes Akti­en­pa­ket – gewährt wor­den wäre, hätte in ¶he des Überpreises steu­er­ba­rer Arbeits­lohn vor­ge­le­gen. Davon sei im Fall des Klägers jedoch nicht aus­zu­ge­hen gewesen.

Der BFH führ­te wei­ter aus, dass der Veräußerungsgewinn im Jahr 2007 auch nach Auf­fas­sung des Finanz­amts von kei­nem ande­ren Steu­er­tat­be­stand erfasst wur­de, der Gewinn im Ergeb­nis also steu­er­frei war.

Ab 2018 wer­den der­ar­ti­ge Veräußerungserlöse als Ein­künf­te aus Kapitalvermögen besteu­ert; aller­dings nur mit dem geson­der­ten Steu­er­ta­rif von 25 %. Die Attraktivität der­ar­ti­ger Betei­li­gungs­mo­del­le wird damit eingeschränkt, ver­liert aber ange­sichts des regelmäßig höheren indi­vi­du­el­len Steu­er­sat­zes der an sol­chen Gestal­tun­gen betei­lig­ten Arbeit­neh­mern aus der Füh­rungs­ebe­ne nicht an Attraktivität.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 27.02.2024 zu Urteil vom 14.12.2023, VI R 1/21

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