Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Keine doppelte Haushaltsführung bei Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und ¤tigkeitsstätte von etwa einer Stunde

Lie­gen Haupt­woh­nung und ers­te ¤tigkeitsstätte ledig­lich 30 km aus­ein­an­der und beträgt die Fahr­zeit mit dem Auto etwa eine Stun­de, ist eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung nicht anzu­er­ken­nen. Dies hat der 1. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter entschieden.

Die Kläger haben als Ehe­leu­te einen gemein­sa­men Haus­stand. Der Kläger war im Streit­jahr als Geschäftsführer bei einer etwa 30 km ent­fernt ansässigen Arbeit­ge­be­rin ange­stellt und mie­te­te eine Zweit­woh­nung in ca. 1 km Ent­fer­nung von sei­ner Arbeitsstätte. Sei­ne Arbeit­ge­be­rin stell­te dem Kläger ein Fahr­zeug zur Ver­fü­gung, mit dem er unter ande­rem die arbeitstäglichen Fahr­ten zwi­schen Zweit­woh­nung und Arbeitsstätte sowie die wöchentlichen Fami­li­en­heim­fahr­ten zurück­leg­te. Die Besteue­rung der Pri­vat­fahr­ten erfolg­te nach der 1%-Regelung.

Das Finanz­amt erkann­te die von den Klägern gel­tend gemach­ten Kos­ten für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung (Mie­te und Ein­rich­tung der Zweit­woh­nung, Mehr­auf­wen­dun­gen für Ver­pfle­gung und wöchentliche Fami­li­en­heim­fahr­ten) nicht als Wer­bungs­kos­ten an, denn dem Kläger sei zuzu­mu­ten, arbeitstäglich die Stre­cke zwi­schen Haupt­woh­nung und ¤tigkeitsstätte mit dem Pkw zurückzulegen.

Dem­ge­genü­ber mach­ten die Kläger gel­tend, dass es für die Zumut­bar­keit auf die Nut­zung öffentlicher Ver­kehrs­mit­tel ankom­me, bei denen die Fahr­zeit für die ein­fa­che Stre­cke über zwei Stun­den betra­ge. Auf­grund der gestie­ge­nen Fahr­zeug­kos­ten und der Bau­stel­len­si­tua­ti­on sei nicht davon aus­zu­ge­hen, dass der Kläger arbeitstäglich mit dem Pkw gefah­ren wäre.

Die Kla­ge hat kei­nen Erfolg gehabt. Der 1. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter hat die Vor­aus­set­zun­gen einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung nicht als gege­ben erachtet.

Im Streit­fall fie­len der Ort des eige­nen Haus­stan­des und der Beschäftigungsort des Klägers nicht aus­ein­an­der. Bei­de lägen viel­mehr unabhängig von Gemein­de­gren­zen am sel­ben Ort, da es ihm zuzu­mu­ten sei, die Stre­cke arbeitstäglich zurück­zu­le­gen. Hier­von sei bei Wege­zei­ten von etwa einer Stun­de noch aus­zu­ge­hen. Aus­weis­lich des Goog­le Maps-Rou­ten­pla­ners betra­gen die Fahr­zeit mit dem Pkw im Berufs­ver­kehr 50–55 Minu­ten und außerhalb des Berufs­ver­kehrs ca. 30 Minu­ten. Da die üb­li­chen Wege­zei­ten maßgeblich sei­en, sei­en zeit­wei­se Verzögerungen auf­grund von Bau­stel­len nicht zu berücksichtigen.

Auf die Dau­er bei Nut­zung öffentlicher Ver­kehrs­mit­tel kom­me es nicht an, weil der Kläger nicht nach­voll­zieh­bar dar­ge­legt habe, dass er tägliche Fahr­ten auf die­se Wei­se zurück­ge­legt hätte. Tatsächlich habe er sämtliche Fahr­ten, einschließlich der Kurz­stre­cke von 1 km zwi­schen Zweit­woh­nung und Arbeitsstätte, mit dem Dienst­wa­gen zurück­ge­legt. Für die­ses Fahr­zeug habe er kei­ne Kos­ten zu tra­gen gehabt, da es sich um einen Wagen sei­ner Arbeit­ge­be­rin gehan­delt habe. Zudem habe der Kläger selbst vor­ge­tra­gen, im Rah­men sei­ner Geschäftsführertätigkeit vor Ort auf das Fahr­zeug ange­wie­sen zu sein.

FG Müns­ter, Mit­tei­lung vom 15.03.2024 zum Urteil 1 K 1448/22 vom 06.02.2024

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