Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen: Fristverlängerung bis 30.9.2024

Die Ein­rei­chungs­frist für die Schluss­ab­rech­nun­gen der Coro­na-Wirt­schafts­hil­fen wird bis zum 30.09.2024 verlängert. Der Deut­sche Steu­er­be­ra­ter­ver­band (DStV) konn­te hier im engen Schul­ter­schluss mit BStBK, WPK und BRAK auf einer kurz­fris­tig ein­be­ru­fe­nen außerordentlichen Wirt­schafts­mi­nis­ter­kon­fe­renz gemein­sam mit Bund und ¤ndern einen Durch­bruch erzielen.

DStV-Präsident StB Tors­ten Lüth hebt her­vor, dass damit im Wege einer gemein­sa­men Verständigung zwi­schen den betei­lig­ten Berufs­or­ga­ni­sa­tio­nen und den Wirt­schafts­res­sorts des Bun­des und der ¤nder ein wich­ti­ger Schritt gelun­gen ist, um den Pro­zess der Schluss­ab­rech­nun­gen für die betrof­fe­nen Unter­neh­men und die prü­fen­den Drit­ten in einem über­schau­ba­ren Zeit­rah­men möglichst abzuschließen.

Es gilt nun: Für bereits bean­trag­te Fristverlängerungen und aus­ste­hen­de Schlussabrechnungsanträge von vorläufigen Bewil­li­gun­gen, die bereits in einem Orga­ni­sa­ti­ons­pro­fil im digi­ta­len Antrag­spor­tal erfasst sind, muss die Ein­rei­chung nun­mehr bis spätestens zum 30.09.2024 erfol­gen. Soll­ten prü­fen­de Drit­te unver­schul­det außer Stan­de sein, die Schluss­ab­rech­nung bis dahin ein­zu­rei­chen, können sie im Ein­zel­fall bei den Bewil­li­gungs­stel­len eine Ein­rei­chung nach Ablauf der Frist beantragen.

Neben der verlängerten Ein­rei­chungs­frist sol­len ins­be­son­de­re auch wei­te­re Ver­fah­rens­er­leich­te­run­gen und beschleu­nig­te Prüf­pro­zes­se dazu bei­tra­gen, eine effi­zi­en­te Abar­bei­tung der noch offe­nen Schluss­ab­rech­nun­gen zu ermöglichen.

Vor­ge­se­hen ist eine beschleu­nig­te Prü­fung durch die zuständigen Bewil­li­gungs­stel­len, wenn etwa der Antrag bereits auf Basis von Ist­zah­len gestellt wur­de und kei­ne oder nur gerin­ge Abwei­chun­gen dazu in der Schluss­ab­rech­nung bestehen. Außerdem sol­len standardmäßige »Katalogabfragen« ohne Bezug zum kon­kre­ten Ein­zel­fall künf­tig ver­mie­den wer­den. Schließlich wird die in der digi­ta­len Antrags­platt­form von den Bewil­li­gungs­stel­len fest­ge­leg­te Rück­mel­de­frist bei Nach­fra­gen und Beleg­an­for­de­run­gen auf künf­tig 21 Tage verlängert. Damit soll den prü­fen­den Drit­ten erleich­tert wer­den, ggf. erfor­der­li­che Rück­fra­gen und Abstim­mun­gen mit den Man­dan­ten vor­zu­neh­men. Die­se Ant­wort­frist kann auf Antrag zwei­mal um jeweils 15 Tage verlängert werden.

Bund, ¤nder und die Berufs­or­ga­ni­sa­tio­nen der prü­fen­den Drit­ten wer­den sich im Inter­es­se einer effi­zi­en­ten Bear­bei­tung der Schluss­ab­rech­nun­gen auch wei­ter­hin regelmäßig aus­tau­schen, um ggf. erfor­der­li­che wei­te­re Anpas­sun­gen im Prüf­pro­zess zu erörtern.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen sind auch abruf­bar unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Deut­scher Steu­er­be­ra­ter­ver­band e.V., Mit­tei­lung vom 14.3.2024

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