Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

zurück

Musterverfahren zur Frage der Verfassungswidrigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes

Bei dem für die Grund­steu­er zuständigen 1. Senat des Niedersächsischen Finanz­ge­richts ist ein Kla­ge­ver­fah­ren rechtshängig, das die Fra­ge der Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Grund­steu­er­ge­set­zes zum Gegen­stand hat. Es wird unter dem Az. 1 K 38/24 geführt.

Das niedersächsische Grund­steu­er­ge­setz ent­stand vor dem Hin­ter­grund einer Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14 u. a.). Das Gericht erklärte die bis­he­ri­gen Vor­schrif­ten zur Ein­heits­be­wer­tung für die Bemes­sung der Grund­steu­er für ver­fas­sungs­wid­rig, weil die dort gere­gel­te Berech­nung der Grund­steu­er auf Ein­heits­wer­ten aus den Jah­ren 1935 bzw. 1964 basier­te und somit nicht mehr den aktu­el­len Verhältnissen ent­sprach. Der Gesetz­ge­ber wur­de auf­ge­for­dert, bis Ende des Jah­res 2019 eine ver­fas­sungs­kon­for­me Neu­re­ge­lung zu schaffen.

Der Bun­des­ge­setz­ge­ber kam die­ser Ver­pflich­tung nach und führ­te neue gesetz­li­che Rege­lun­gen ein. Um den Bundesländern Spiel­raum für indi­vi­du­el­le Rege­lun­gen zu geben, sahen die­se die ¶glichkeit einer ¤nderöffnungsklausel vor. Dadurch konn­ten die ¤nder eige­ne Model­le für die Berech­nung der Grund­steu­er ent­wi­ckeln, solan­ge sie bestimm­te Vor­ga­ben des Bun­des­ge­set­zes einhalten.

Nie­der­sach­sen mach­te von die­ser Öffnungsklausel Gebrauch und ent­schied sich in einem Niedersächsischen Grund­steu­er­ge­setz für das sog. Flächen-Lage-Modell. Grund­la­ge für die Bewer­tung der Grund­s­tü­cke sind die Flächen des Grund und Bodens und des Gebäudes mul­ti­pli­ziert mit einer Äquivalenzzahl (bestimm­ter Zah­len­wert je qm Boden und Gebäudefläche) und einem Lage-Fak­tor (Zu- oder Abschlag für die Lage des Grund­s­tücks) für das jewei­li­ge Grundstück.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu dem Niedersächsischen Grund­steu­er­ge­setz fin­den Sie auf der Web­site des Lan­des­am­tes für Steu­ern Nie­der­sach­sen.

FG Nie­der­sach­sen, Mit­tei­lung vom 21.02.2024 zum anhängigen Ver­fah­ren 1 K 38/24

UST-ID hier prüfen Kontakt