Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Kein Betriebsausgabenabzug einer Influencerin für die Anschaffung bürgerlicher Kleidung und Accessoires

Der 3. Senat des Niedersächsischen Finanz­ge­richts hat sich mit der Fra­ge aus­ein­an­der­ge­setzt, ob eine Influ­en­ce­rin Auf­wen­dun­gen für Klei­dung und Acces­soires steu­er­lich gel­tend machen kann.

Geklagt hat­te eine Steu­er­pflich­ti­ge, die auf ver­schie­de­nen Social-Media-Kanälen und über eine Web­site einen Mode- und Life­sty­leb­log betreibt und hier­zu Fotos und Sto­ries erstellt. Zusätzlich zu den Waren, die die Klägerin im Rah­men ihrer ¤tigkeit von ver­schie­de­nen Fir­men erhal­ten hat­te, um sie zu bewer­ben, erwarb die Klägerin diver­se Klei­dungs­stü­cke und Acces­soires wie z. B. Hand­ta­schen nam­haf­ter Mar­ken. Sie begehr­te nun, die Auf­wen­dun­gen für die­se Klei­dungs­stü­cke und Acces­soires als Betriebs­aus­ga­ben bei ihrer gewerb­li­chen ¤tigkeit als Influ­en­ce­rin zu berücksichtigen.

Das beklag­te Finanz­amt ver­wehr­te den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug mit der Begrün­dung, dass sämtliche Gegenstände durch die Klägerin auch pri­vat genutzt wer­den könnten und eine Abgren­zung der pri­va­ten zur betrieb­li­chen Sphäre nicht möglich sei. Ins­be­son­de­re habe die Klägerin nicht dar­ge­legt, in wel­chem Umfang sie die Klei­dungs­stü­cke und Acces­soires jeweils für pri­va­te oder betrieb­li­che Zwe­cke genutzt habe.

Die hier­ge­gen erho­be­ne Kla­ge blieb erfolg­los. Der 3. Senat gelang­te wie auch das beklag­te Finanz­amt zu der Überzeugung, dass bei gewöhnlicher bür­ger­li­cher Klei­dung und Mode-Acces­soires eine Tren­nung zwi­schen pri­va­ter und betrieb­li­cher Sphäre nicht möglich ist. Aus § 12 Nr. 1 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) fol­ge inso­weit ein Abzugs­ver­bot für Auf­wen­dun­gen für die Lebens­füh­rung der Steu­er­pflich­ti­gen, die ihre wirt­schaft­li­che oder gesell­schaft­li­che Stel­lung mit sich bringt, auch wenn die Auf­wen­dun­gen zur ¶rderung des Berufs oder der ¤tigkeit der Steu­er­pflich­ti­gen erfol­gen. Es kom­me hier­bei nicht dar­auf an, wie die Klägerin die Gegenstände kon­kret genutzt hat. Allein die nahe­lie­gen­de ¶glichkeit der Pri­vat­nut­zung von bür­ger­li­cher Klei­dung und Mode-Acces­soires füh­re dazu, dass eine steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung aus­ge­schlos­sen sei. Auch han­de­le es sich bei den von der Klägerin erwor­be­nen Gegenständen nicht um typi­sche Berufs­klei­dung, für die ein Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug möglich wäre. Hier­un­ter fie­len ledig­lich sol­che Klei­dungs­stü­cke, die nach ihrer Beschaf­fen­heit objek­tiv nahe­zu ausschließlich für die beruf­li­che Nut­zung bestimmt und geeig­net und wegen der Eigen­art des Berufs nötig sind bzw. bei denen die beruf­li­che Ver­wen­dungs­be­stim­mung bereits aus ihrer Beschaf­fen­heit ent­we­der durch ihre Unter­schei­dungs­funk­ti­on oder durch ihre Schutz­funk­ti­on folgt. Der Beruf der Influ­en­ce­rin bzw. Blog­ge­rin sei inso­weit nicht anders zu beur­tei­len als sons­ti­ge Beru­fe. Ob die Klägerin die ange­schaff­ten Klei­dungs­stü­cke und Mode-Acces­soires tatsächlich ausschließlich betrieb­lich genutzt hat, sei damit unbeachtlich.

FG Nie­der­sach­sen, Mit­tei­lung vom 21.02.2024 zum Urteil 3 K 11195/21 vom 13.11.2023

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