Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Altersvorsorgezulage: Wohnungswirtschaftliche Verwendung bei Einsatz von gefördertem Kapital zur Tilgung eines im Wege der Erbschaft übernommenen Darlehens

Das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg hat ent­schie­den, dass in der Til­gung eines im Wege der Erb­fol­ge gemein­sam mit einer selbst­ge­nutz­ten Woh­nung über­nom­me­nen Dar­le­hens eine woh­nungs­wirt­schaft­li­che Ver­wen­dung im Sin­ne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu sehen sein kann und die Aus­zah­lung begüns­tig­ten Altersvorsorgevermögens (Alters­vor­sor­ge-Eigen­heim­be­trag) zu gewähren ist.

Im Streit­fall erb­te der Kläger als Allein­er­be nach sei­ner Ehe­frau eine durch die Ehe­frau errich­te­te und mit die­ser gemein­sam bewohn­ten Woh­nung sowie das durch die Ehe­frau zur Finan­zie­rung der Woh­nung auf­ge­nom­me­ne Dar­le­hen. Zum Zwe­cke der Til­gung des Dar­le­hens begehr­te der Kläger die Bewil­li­gung der Ent­nah­me von gefördertem Kapi­tal zur woh­nungs­wirt­schaft­li­chen Ver­wen­dung aus einem Altersvorsorgevermögen (§ 92b Abs. 1 Satz 3 EStG). Dies wur­de ihm durch die Beklag­te mit der Begrün­dung ver­sagt, ein nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für die woh­nungs­wirt­schaft­li­che Ver­wen­dung erfor­der­li­cher ent­gelt­li­cher Anschaf­fungs­vor­gang lie­ge in der Per­son des Klägers nicht vor, da die­ser die Woh­nung unent­gelt­lich im Wege der Erb­fol­ge erwor­ben habe.

Das Finanz­ge­richt hat ent­schie­den, dass zwar die Übernahme eines Dar­le­hens als Nach­lass­ver­bind­lich­keit kei­ne ent­gelt­li­che Anschaf­fung der finan­zier­ten Woh­nung durch den Erben begrün­det. Die Til­gungs­va­ri­an­te des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG jedoch, unter Beach­tung des § 45 AO und der in die­sem zum Aus­druck kom­men­den Natur der Gesamt­rechts­nach­fol­ge, so aus­zu­le­gen ist, dass die­se auch in ¤llen gilt, in denen ein Erbe ein zur Anschaf­fung oder Her­stel­lung begüns­tig­ten Wohn­raums auf­ge­nom­me­nes Dar­le­hen im Wege der Gesamt­rechts­nach­fol­ge über­nimmt. Zwar ver­langt der Wort­laut des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG die Ver­wen­dung des Alters­vor­sor­ge-Eigen­heim­be­tra­ges zur Til­gung eines zu die­sem Zweck, also zur Anschaf­fung oder Her­stel­lung, auf­ge­nom­me­nen Dar­le­hens. Jedoch tritt der Gesamt­rechts­nach­fol­ger in die Rechts­stel­lung des Erb­las­sers der­ge­stalt ein, dass ihm die Anschaf­fung bzw. Her­stel­lung durch den Erb­las­ser unmit­tel­bar zuzu­rech­nen ist. Mit­hin besteht eine unun­ter­bro­che­ne Kausalität zwi­schen der Til­gung des Dar­le­hens und dem ursprüng­lich für die Anschaf­fung oder Her­stel­lung auf­ge­wand­ten Dar­le­hen. Für die­se Aus­le­gung der Til­gungs­va­ri­an­te spricht auch der Norm­zweck des § 92a EStG selbst­ge­nutz­te Immo­bi­li­en in die geförderte Alters­vor­sor­ge einzubeziehen.

Die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Bund Zen­tra­le Zula­gen­stel­le für Altersvermögen hat die zuge­las­se­ne Revi­si­on ein­ge­legt, die­se ist beim Bun­des­fi­nanz­hof zum Az. X R 2/24 anhängig.

FG Ber­lin-Bran­den­burg, Pres­se­mit­tei­lung vom 15.02.2024 zum Urteil 15 K 15045/23 vom 18.12.2023 (nrkr – BFH-Az.: X R 2/24)

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