Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Feststellung von Prozessunfähigkeit

Die Vor­aus­set­zun­gen für die Annah­me einer Prozessunfähigkeit sind hoch: Es wird grundsätzlich vor­aus­ge­setzt, dass sämtliche Beweis­mit­tel ausgeschöpft wer­den, ins­be­son­de­re ein Sachverständigengutachten ein­ge­holt und zuvor eine persönliche Anhörung durch­ge­führt wird. Die feh­len­de Mit­wir­kung an der Aufklärung geht zu Las­ten des Antragstellers.

Ist jedoch für einen Antrag­stel­ler in der Ver­gan­gen­heit eine sachverständige Begut­ach­tung durch­ge­führt wor­den, die zur Fest­stel­lung von Prozessunfähigkeit geführt hat, und setzt der Antrag­stel­ler sein Pro­zess­ver­hal­ten (hier: Anhängigmachung von hun­der­ten aus­sichts­lo­sen Ver­fah­ren bei den Ober­ge­rich­ten) unverändert fort, kann auch ohne erneu­te Begut­ach­tung der Schluss auf das Fort­be­stehen der Prozessunfähigkeit gerecht­fer­tigt sein.

Der Antrag­stel­ler hat­te hier in gut drei Jah­ren 457 Ver­fah­ren vor dem Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt ange­strengt, die alle­samt erfolg­los geblie­ben waren. Beim BFH hat­te er von 2016 bis 2024 118 Ver­fah­ren anhängig gemacht, von denen 109 bereits ent­schie­den wur­den und sämtlich erfolg­los waren. Dazu kamen wei­te­re Ver­fah­rung vor dem Finanz­ge­richt und Verwaltungsgerichten.

BFH, Beschluss vom 31.1.2024, X S 32–40/23 (PKH)

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