Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Arbeitslohn bei Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass ein teil­wei­ser Dar­lehen­s­er­lass bei der beruf­li­chen Auf­stiegs­fort­bil­dung zu steu­er­pflich­ti­gem Arbeits­lohn bei den Ein­künf­ten aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes) führt.

Die Klägerin nahm in den Jah­ren 2014 und 2015 an soge­nann­ten Auf­stiegs­fort­bil­dun­gen teil, die von der Inves­ti­ti­ons- und ¶rderbank Nie­der­sach­sen (N Bank) mit Zuschüs­sen und Dar­le­hen für die Kos­ten der Lehr­ver­an­stal­tun­gen gefördert wur­den. Die Dar­le­hen wur­den der Klägerin auf ihren Antrag von der Kre­dit­an­stalt für Wie­der­auf­bau (KfW) gewährt. In den Bedin­gun­gen war vor­ge­se­hen, dass dem Dar­le­hens­neh­mer bei Bestehen der Fort­bil­dungs­prü­fung ein bestimm­ter Pro­zent­satz des zu die­sem Zeit­punkt noch nicht fällig gewor­de­nen Dar­le­hens für die Lehr­gangs- und Prü­fungs­ge­büh­ren erlas­sen wird. Die Kos­ten der Lehr­ver­an­stal­tun­gen –teilweise gekürzt um die Zuschüs­se– erkann­te das Finanz­amt in den Jah­ren 2014 und 2015 als Wer­bungs­kos­ten an.

Nach dem erfolg­rei­chen Abschluss der Fort­bil­dun­gen erließ die KfW der Klägerin im Streit­jahr 2018 40 % der noch valu­tie­ren­den Dar­le­hen. Das Finanz­amt erhöhte den Brut­to­ar­beits­lohn der Klägerin im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für das Streit­jahr um die­sen Erlass­be­trag. Der BFH bestätigte die­ses Vorgehen.

Er ver­wies auf sei­ne ständige Recht­spre­chung, wonach die Erstat­tung von als Wer­bungs­kos­ten abzieh­ba­ren Auf­wen­dun­gen als Ein­nah­me bei der Ein­kunfts­art zu erfas­sen sei, bei der die Wer­bungs­kos­ten früher abge­zo­gen wor­den sei­en. So ver­hal­te es sich auch bei den im Streit­jahr gewährten teil­wei­sen Erlas­sen der valu­tie­ren­den Dar­le­hen sei­tens der KfW. Zum einen habe die Klägerin die Lehr­gangs- und Prü­fungs­ge­büh­ren in den Vor­jah­ren als Wer­bungs­kos­ten abge­setzt. Zum ande­ren beru­he der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährte Dar­lehen­s­er­lass auf Grün­den, die mit dem Beruf zusam­men­hin­gen. Denn der Erlass hänge allein vom Bestehen der Abschluss­prü­fung und nicht von der finan­zi­el­len Bedürf­tig­keit oder den persönlichen Lebensumständen des Dar­le­hens­neh­mers ab und sei zudem der ¶he nach an dem kon­kre­ten Dar­le­hen ausgerichtet.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 15.2.2024 zu Urteil vom 23.11.2023, VI R 9/21

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