Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Investitionsabzugsbetrag mehrfach ausgeschöpft: Liegen mehrere Gewerbebetriebe vor?

Das FG Düs­sel­dorf hat­te zu ent­schei­den, ob ein Ein­zel­un­ter­neh­mer im Streit­zeit­raum nach ertrag­steu­er­li­chen Grundsätzen einen ein­heit­li­chen Gewer­be­be­trieb oder zwei ein­zel­ne Gewer­be­be­trie­be führte.

Der Kläger betrieb seit 1999 einen Großhandel mit Alt­ma­te­ria­li­en, mit dem auch eine ver­ar­bei­ten­de ¤tigkeit (Recy­cling) ein­her­ging. Fer­ner erb­te er im Jahr 2013 den zuvor von sei­ner Mut­ter unter der­sel­ben Anschrift geführ­ten Schrott­han­del. In den Streit­jah­ren bean­trag­te er die Berück­sich­ti­gung von Investitionsabzugsbeträgen, die in der Sum­me über den nach § 7g EStG maßgeblichen ¶chstbetrag von 200.000 Euro hin­aus­gin­gen. Die Kläger argu­men­tier­ten, dass es sich um zwei ein­zel­ne Betrie­be han­de­le und der betriebs­be­zo­ge­ne ¶chstbetrag somit ins­ge­samt zwei­mal ausgeschöpft wer­den könne.

Im Ein­spruchs­ver­fah­ren erläuterten die Kläger, dass bei­de Betrie­be aktiv und unabhängig von­ein­an­der am wirt­schaft­li­chen Ver­kehr teilnähmen. Seit Jah­ren hätten bei­de Betrie­be eine eige­ne Steu­er­num­mer, eine getrenn­te Buch­füh­rung sowie getrenn­te Kas­sen- und Bank­kon­ten. Die Betriebs­füh­rung fin­de im sel­ben Gebäude, aber in ver­schie­de­nen ¤umlichkeiten mit sepa­ra­ten Büro­ein­rich­tun­gen, ins­be­son­de­re auch jeweils eige­nem Anla­ge- und Umlaufvermögen, statt. Im Rah­men der Ein­spruchs­ent­schei­dung berück­sich­tig­te das beklag­te Finanz­amt den­noch nur Investitionsabzugsbeträge bis zum maßgeblichen ¶chstbetrag von 200.000 Euro.

Der Senat wies die Kla­ge ab und erkann­te eben­falls nur einen ein­heit­li­chen Gewer­be­be­trieb. Dabei stell­te er nicht nur auf den engen räumlichen Zusam­men­hang der Betriebs­tei­le unter einer gemein­sa­men Anschrift ab. Dar­Ã¼­ber hin­aus han­de­le es sich um gleich­ar­ti­ge ¤tigkeiten, weil sich bei­de Betriebs­tei­le ergänzten und dadurch zu einer ent­spre­chend sta­bi­le­ren Markt­wirk­sam­keit führ­ten. Die im Rah­men des Kla­ge­ver­fah­rens ein­ge­se­he­nen Geschäftsunterlagen ließen auch auf einen orga­ni­sa­to­ri­schen Gesamt­zu­sam­men­hang der wirt­schaft­li­chen ¤tigkeit des Ein­zel­un­ter­neh­mers schließen, so dass ande­re Kri­te­ri­en wie z. B. die getrenn­te Buch­füh­rung in der Einzelfallabwägung des Senats zurück­tre­ten wür­den. Soweit der Kläger – nach sei­nem Vor­trag aus erb­schaft­steu­er­li­chen Grün­den – zu einer Tren­nung der Betrie­be persönlich moti­viert gewe­sen sein moch­te, käme die­sem Wil­len des Unter­neh­mers nur inso­weit Bedeu­tung zu, wenn er sich in den tatsächlichen Verhältnissen nie­der­ge­schla­gen hätte. Letzt­lich füh­re auch eine norm­spe­zi­fi­sche Aus­le­gung des Betriebs­be­griffs im Sin­ne des § 7g EStG zu kei­ner ande­ren ¶sung.

Die Ent­schei­dung ist nicht rechtskräftig. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat gegen das Urteil die Revi­si­on zuge­las­sen, die unter dem Az. X R 8/23 anhängig ist.

FG Düs­sel­dorf, Mit­tei­lung vom 14.02.2024 zum Urteil 15 K 1186/21 G,E vom 08.12.2021 (nrkr – BFH-Az.: X R 8/23)

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