Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

zurück

Kindergeld bei einem Freiwilligendienst zwischen Bachelor- und Masterstudium

Wie der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ent­schie­den hat, liegt eine aus meh­re­ren Aus­bil­dungs­ab­schnit­ten (z.B. Bache­lor- und Mas­ter­stu­di­um im glei­chen Fach) bestehen­de ein­heit­li­che Erst­aus­bil­dung nur dann vor, wenn die ein­zel­nen Aus­bil­dungs­ab­schnit­te in einem engen sach­li­chen und zeit­li­chen Zusam­men­hang zuein­an­der ste­hen. Der enge zeit­li­che Zusam­men­hang ist nur gewahrt, wenn das Kind den nächsten Teil der mehr­ak­ti­gen Aus­bil­dung, also z.B. das Mas­ter­stu­di­um zum nächstmöglichen Ter­min aufnimmt.

Dar­an fehlt es, wenn das Kind dazwi­schen einen Frei­wil­li­gen­dienst absol­viert, statt die Aus­bil­dung sogleich fort­zu­set­zen. Dies hat zur Fol­ge, dass die Erst­aus­bil­dung mit dem vor­he­ri­gen Aus­bil­dungs­ab­schnitt abge­schlos­sen ist, so dass der Kin­der­geld­be­rech­tig­te in der Fol­ge­zeit einen Kin­der­geld­an­spruch nur dann behält, wenn das Kind nicht oder nicht mehr 20 Stun­den pro Woche erwerbstätig ist.

Der Kläger ist Vater einer im Febru­ar 1996 gebo­re­nen Toch­ter, die zum Ende des Som­mer­se­mes­ters 2018 ein Stu­di­um im Fach C mit dem Bache­lor of Sci­ence abschloss. In den Mona­ten Okto­ber 2018 bis einschließlich Mai 2019 absol­vier­te die Toch­ter einen Frei­wil­li­gen­dienst. Im Juli 2019 wur­de sie zum Mas­ter­stu­di­um im Fach C zuge­las­sen, wel­ches sie im Okto­ber 2019 auf­nahm. Zwi­schen Juli und Sep­tem­ber 2019 (Streit­zeit­raum) üb­te die Toch­ter eine befris­te­te Aushilfstätigkeit im Umfang von 25 Wochen­stun­den aus. Die Fami­li­en­kas­se war der Auf­fas­sung, dass dem Kläger wegen der nicht nur gering­fü­gi­gen Erwerbstätigkeit der Toch­ter im Streit­zeit­raum kein Kin­der­geld zu gewähren ist.

Das Finanz­ge­richt (FG) gab der Kla­ge statt. Der BFH hielt die Revi­si­on der Fami­li­en­kas­se für begrün­det. Zwar sei die Toch­ter auch in den strei­ti­gen Mona­ten bis zum Beginn des Mas­ter­stu­di­ums grundsätzlich kin­der­geld­recht­lich zu berück­sich­ti­gen, weil sie die­ses Stu­di­um erst mit dem Beginn des Win­ter­se­mes­ters 2019/2020 auf­neh­men konn­te (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes –EStG–). Volljährige Kin­der, die das 25. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben, sei­en nach Abschluss einer Erst­aus­bil­dung kin­der­geld­recht­lich jedoch nur dann zu berück­sich­ti­gen, wenn sie kei­ner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochen­stun­den nach­gin­gen (§ 32 Abs. 4 ¤tze 2 und 3 EStG). Das FG habe zu Unrecht Bache­lor- und Mas­ter­stu­di­um als Tei­le einer ein­heit­li­chen Erst­aus­bil­dung ange­se­hen. Wegen des von der Toch­ter zwi­schen­zeit­lich absol­vier­ten Frei­wil­li­gen­diens­tes feh­le der erfor­der­li­che enge zeit­li­che Zusam­men­hang zwi­schen den Aus­bil­dungs­tei­len. Daher sei der Umfang der Erwerbstätigkeit rele­vant. Da die­ser über der Gren­ze von 20 Wochen­stun­den gele­gen habe, könne kein Kin­der­geld gewährt werden.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 25.1.2024 zu Urteil vom 12.10.2023, III R 10/22

UST-ID hier prüfen Kontakt