Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Eine steuerliche Betriebsprüfung ist auch nach dem Tod des Geschäftsinhabers zulässig

Die Durch­füh­rung einer steu­er­li­chen Betriebs­prü­fung für zurück­lie­gen­de Besteuerungszeiträume ist auch dann zulässig, wenn der Betriebs­in­ha­ber ver­stor­ben ist und der Betrieb von den Erben nicht wei­ter­ge­führt wird. Die steu­er­li­chen Pflich­ten gehen mit dem Tod des Betriebs­in­ha­bers auf die Erben über. Dazu gehört auch die Dul­dung der Betriebs­prü­fung. Dies hat das Hes­si­sche Finanz­ge­richt entschieden.

Geklagt hat­ten zwei ¶hne, die jeweils Mit­er­be nach ihrem ver­stor­be­nen Vater gewor­den waren. Der Vater betrieb bis zu sei­nem Tod ein Bau­un­ter­neh­men. Der Betrieb wur­de von den ¶hnen nicht wei­ter­ge­führt. Das beklag­te Finanz­amt ord­ne­te den­noch eine Betriebs­prü­fung für meh­re­re zurück­lie­gen­de Jah­re an. Die ¶hne waren der Auf­fas­sung, dass eine Betriebs­prü­fung nur erfol­gen dür­fe, solan­ge der Inha­ber selbst Aus­künf­te zu der betrieb­li­chen ¤tigkeit geben könne und der Betrieb noch exis­tie­re. Eine Betriebs­prü­fung nach dem Tod des Betriebs­in­ha­bers sei daher unzulässig.

Der 8. Senat des Hes­si­schen Finanz­ge­richts hat die Kla­ge abgewiesen.

Nach § 193 Abs. 1 der Abga­ben­ord­nung ist eine Außenprüfung bei Steu­er­pflich­ti­gen zulässig, die einen Betrieb unter­hal­ten. Die­se Rege­lung sei aus Gleich­heits­grün­den not­wen­dig, um bei Gewer­be­trei­ben­den die Rich­tig­keit der Buch­füh­rung und damit im Ergeb­nis die selbst ermit­tel­te ¶he der Steu­ern über­prü­fen zu können. Dabei lie­ge es in der Natur der Sache, dass im Regel­fall zurück­lie­gen­de Jah­re über­prüft wür­den. Die Vor­schrift könne daher nur so ver­stan­den wer­den, dass der Betrieb in dem Zeit­raum, der über­prüft wer­den sol­le, exis­tiert habe. Eine spätere Betriebs­ein­stel­lung sei unmaßgeblich, da im Erb­fall alle Rech­te und Pflich­ten auf den oder die Erben über­gin­gen. Eine Außenprüfung müs­se daher auch von den­je­ni­gen gedul­det wer­den, die den Betrieb nie selbst geführt hätten. ¶gliche Schwie­rig­kei­ten in Bezug dar­auf, dass bestimm­te Aus­künf­te nicht erteilt oder Unter­la­gen nicht vor­ge­legt wer­den könnten, sei­en nicht bei der Fra­ge der Zulässigkeit einer Außenprüfung zu berück­sich­ti­gen. Dies sei­en Umstände, die im späteren Besteue­rungs­ver­fah­ren auf der Ebe­ne der Beweis­füh­rung Bedeu­tung erlang­ten. Auch sei irrele­vant, ob bezü­g­lich älterer Besteuerungszeiträume noch Ein­spruchs- oder Kla­ge­ver­fah­ren anhängig sei­en, da jedes Jahr für sich allein betrach­tet wer­den müsse.

Gegen das Urteil ist eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de beim Bun­des­fi­nanz­hof (Az. X B 73/23) ein­ge­legt worden.

FG Hes­sen, Pres­se­mit­tei­lung vom 31.01.2024 zum Urteil 8 K 816/20 vom 10.05.2023 (nrkr – BFH-Az. X B 73/23)

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