Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Verwendung nur einer Kamera ohne Zoomfunktion in einer Videoverhandlung

Die 3. Kam­mer des Ers­ten Senats des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts hat eine Ver­fas­sungs­be­schwer­de nicht zur Ent­schei­dung ange­nom­men, die sich gegen die Art und Wei­se der Videoü­ber­tra­gung einer münd­li­chen Ver­hand­lung vor dem Finanz­ge­richt rich­tet. Die Beschwer­de­füh­rer sehen sich in ihrem Recht auf den gesetz­li­chen Rich­ter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grund­ge­setz (GG) ver­letzt. Durch den Ein­satz einer Kame­ra, die die Rich­ter­bank in der Tota­len abbil­de­te, und man­gels von ihnen steu­er­ba­rer Zoom­funk­ti­on sei ihnen die ¶glichkeit genom­men wor­den, die Unvor­ein­ge­nom­men­heit der Rich­ter durch einen Blick ins Gesicht zu überprüfen.

1. Eine Ver­let­zung des Rechts auf den gesetz­li­chen Rich­ter wegen eines feh­len­den Nah­blicks in die Gesich­ter der Rich­ter im Lau­fe einer Video­ver­hand­lung erscheint nicht möglich.

Die Beschwer­de­füh­rer bemängeln gera­de nicht, dass das Finanz­ge­richt tatsächlich nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Sie bean­stan­den, dass ein etwai­ger Befan­gen­heits­grund für sie gege­be­nen­falls nicht erkenn­bar gewe­sen wäre. Dies allein genügt nicht, um auf das Vor­lie­gen eines bösen Scheins oder eines Ver­dachts der Befan­gen­heit, die zu einer Ver­let­zung des Rechts auf den gesetz­li­chen Rich­ter füh­ren könnten, zu schließen. Nur die tatsächlich unrich­ti­ge Beset­zung, nicht die feh­len­de ¶glichkeit von deren (recht­zei­ti­ger) Überprüfung begrün­det eine sol­che Verletzung.

2. Durch die feh­len­de ¶glichkeit der Überprüfung der Unvor­ein­ge­nom­men­heit kann gege­be­nen­falls das Recht auf ein fai­res Ver­fah­ren ver­letzt wer­den. Einen Ver­stoß gegen die­ses Pro­zess­grund­recht haben die Beschwer­de­füh­rer aller­dings weder gerügt noch käme ein sol­cher Ver­stoß auf­grund ihrer Aus­füh­run­gen vor­lie­gend als möglich in Betracht. Im Übrigen haben sie nicht vor­ge­tra­gen, die feh­len­den Kontrollmöglichkeiten in der münd­li­chen Ver­hand­lung gerügt zu haben.

BVerfG, Pres­se­mit­tei­lung vom 02.02.2024 zum Beschluss 1 BvR 1615/23 vom 15.01.2024

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