Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Keine Befreiung von Zweitwohnungsteuer bei gemeinsamer Arbeitswohnung von Ehegatten

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Gießen hat die Kla­ge eines Ehe­paa­res abge­wie­sen, das sich gegen die Her­an­zie­hung zur Zweit­woh­nungsteu­er wand­te. Ein gemein­sa­mes Pen­deln zwi­schen Haupt­wohn­sitz und Arbeits­wohn­sitz befreie nicht von die­ser Steuer.

Die Kläger bewoh­nen – nun­mehr als Neben­woh­nung ange­mel­det – ein Haus im Gebiet der Stadt Bad Vil­bel. Sie arbei­ten bei­de in Frank­furt am Main. Seit dem Jahr 2019 hat das Ehe­paar ein Ein­fa­mi­li­en­haus im Allgäu, das sie nun als Haupt­wohn­sitz ange­mel­det haben. Dort sind die Kläger auch lokal­po­li­tisch und in örtlichen Ver­ei­nen aktiv.

Die beklag­te Stadt Bad Vil­bel setz­te gegenü­ber den Klägern die Zweit­woh­nungsteu­er für das Jahr 2020 in ¶he von rund 2.400 Euro fest.

Hier­ge­gen wand­ten sich die Kläger. Sie mei­nen, ihr Lebens­mit­tel­punkt lie­ge im Allgäu. Sie sei­en gezwun­gen, einen wei­te­ren Wohn­sitz inne­zu­ha­ben, um ihrer beruf­li­chen ¤tigkeit nach­zu­ge­hen. Sie beru­fen sich dar­auf, dass die Sat­zung der Stadt Bad Vil­bel für ihren Fall vor­se­he, dass kei­ne Zweit­woh­nungsteu­er erho­ben werde.

Nach der ent­spre­chen­den Sat­zungs­re­ge­lung ist nicht steu­er­pflich­tig, wer als ver­hei­ra­te­te und nicht dau­er­haft getrennt leben­de Per­son eine Zweit­woh­nung im Gebiet der Stadt inne­hat, weil sie von der gemein­sa­men Woh­nung am Ort der Haupt­woh­nung aus der Berufstätigkeit zumut­bar nicht nach­ge­hen kann.

Die­se Vor­aus­set­zun­gen lägen im Fal­le der Kläger zwar vor, so der Vor­sit­zen­de der 8. Kam­mer in sei­ner Begrün­dung. Der Fall der Kläger sei jedoch nicht von dem Schutz­zweck der Sat­zungs­re­ge­lung erfasst. Geschützt wer­de durch den Befrei­ungs­tat­be­stand das ehe­li­che Zusam­men­le­ben. Erfasst sei­en hier­von nur sol­che Per­so­nen, die infol­ge einer ehe­li­chen Bin­dung von der Ver­le­gung ihres Haupt­wohn­sit­zes an ihren Beschäftigungsort abge­hal­ten wer­den. Grund für die Zweit­wohn­sitz­steu­er sei eine über­durch­schnitt­li­che finan­zi­el­le Leistungsfähigkeit des Betrof­fe­nen, da für die Befrie­di­gung des Bedürf­nis­ses »Wohnen« eine Woh­nung – die Erst­woh­nung – aus­rei­chend sei. Die Kläger hätten sich zwar dazu ent­schie­den, auf­grund ihrer bei­der beruf­li­chen ¤tigkeit in Frank­furt am Main zwi­schen dem Haupt­wohn­sitz im Allgäu und dem Zweit­wohn­sitz im Gebiet der Beklag­ten zu pen­deln. Eine Tren­nung der Kläger (die Woche über) auf­grund ihrer beruf­li­chen ¤tigkeit lie­ge jedoch nicht vor, weil bei­de Kläger gemein­sam zwi­schen den Wohn­sit­zen pen­del­ten. Die Kläger sei­en nicht gehin­dert, ihren Haupt­wohn­sitz in das Gebiet der Stadt Bad Vil­bel zu verlegen.

Die Ent­schei­dung (Urteil vom 12. Janu­ar 2024, Az. 8 K 4293/20.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Betei­lig­ten können dage­gen bin­nen eines Monats die Zulas­sung der Beru­fung beim Hes­si­schen Ver­wal­tungs­ge­richts­hof in Kas­sel beantragen.

VG Gießen, Pres­se­mit­tei­lung vom 25.01.2024 zum Urteil 8 K 4293/20.GI vom 12.01.2024 (nrkr)

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