Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Einheitliche Schnittstelle für Buchführungsdaten geplant ? DStV nimmt Stellung

Das BMF hat einen Dis­kus­si­ons­ent­wurf zur sog. Buch­füh­rungs­da­ten­schnitt­stel­len­ver­ord­nung vor­ge­legt. Die Ver­ord­nung soll einen ein­heit­li­chen Stan­dard fest­le­gen, mit wel­chem Steu­er­pflich­ti­ge künf­tig ihre Buch­füh­rungs­da­ten im Rah­men einer Außenprüfung oder einer Kas­sen-Nach­schau an die Finanz­ver­wal­tung über­mit­teln sollen.

Die Finanz­ver­wal­tung will steu­er­li­che Betriebs­prü­fun­gen beschleu­ni­gen. So weit, so gut. Das Mit­tel der Wahl: Ein ein­heit­li­cher Stan­dard für die im Rah­men einer Außenprüfung oder einer Kas­sen-Nach­schau zu über­mit­teln­den Daten. So soll der der­zei­ti­ge Kon­ver­tie­rungs­auf­wand über­mit­tel­ter Daten ver­min­dert werden.

Unge­ach­tet der Fra­ge, ob die so gewon­ne­ne Zeit­er­spar­nis später merk­bar ins Gewicht fällt, könnte die­ses harm­los klin­gen­de Ansin­nen für vie­le Steu­er­pflich­ti­ge mas­si­ve Umset­zungs­kos­ten bedeu­ten. Der Deut­sche Steu­er­be­ra­ter­ver­band e.V. (DStV) hat zu dem ent­spre­chen­den Ver­ord­nungs­ent­wurf des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Finan­zen (BMF) – der sog. Buch­füh­rungs­da­ten­schnitt­stel­len­ver­ord­nung – Stel­lung genom­men (vgl. DStV-Stel­lung­nah­me S 01/24). Anfang Febru­ar konn­te der DStV fer­ner im Rah­men meh­re­rer Fachgespräche mit dem BMF ers­te offe­ne Fra­gen und Beden­ken detail­liert erörtern. Das BMF plant, den Dis­kus­si­ons­pro­zess fort­zu­füh­ren und wei­te­re Exper­ti­se aus der Pra­xis einzuholen.

Erwei­te­rung der Aufzeichnungspflichten

Zu einem der Haupt­kri­tik­punk­te des DStV zählt, dass die in der Ver­ord­nung gelis­te­ten Min­dest­an­for­de­run­gen an die zu über­mit­teln­den Daten in Tei­len über die Anfor­de­run­gen der GoBD hin­aus­ge­hen. Das heißt, es käme ohne mate­ri­ell-recht­li­che Grund­la­ge zu mas­siv verschärften Auf­zeich­nungs­pflich­ten! Hier for­dert der DStV Nachbesserungen.

Gefährdete Beweis­kraft der Buchführung

Beson­ders bri­sant ist: Wer­den nach Inkraft­tre­ten der Ver­ord­nung die rele­van­ten Daten nicht nach der Vor­ga­be der ein­heit­li­chen Schnitt­stel­le zur Ver­fü­gung gestellt, wür­de die Beweis­kraft der Buch­füh­rung begrenzt. Kurz: Das Finanz­amt hätte eine Schätzungsbefugnis. Aus Sicht des DStV soll­te die Schätzungsbefugnis aus dem Gesetz gestri­chen wer­den oder die Ver­ord­nung eine stark restrik­ti­ve Aus­le­gung anord­net. Alles ande­re wür­de zu einer überschießenden Risi­ko­ver­la­ge­rung zu Las­ten der Steu­er­pflich­ti­gen und ihrer Bera­ter füh­ren. Schließlich soll­te die tech­ni­sche Auf­be­rei­tung von Daten nicht auto­ma­tisch über deren Rich­tig­keit ent­schei­den können.

Inkraft­tre­ten

Die Ver­ord­nung soll am 31.12. des drit­ten auf die Ver­kün­dung fol­gen­den Jah­res in Kraft tre­ten. Soll­te die Ver­ord­nung mit­hin im Jahr 2024 ver­kün­det wer­den, müss­te die Ver­ord­nung ab 31.12.2027 beach­tet wer­den. Das klingt erst ein­mal nach viel Zeit. Wer den Ver­ord­nungs­ent­wurf liest, merkt jedoch schnell, dass die­se auch drin­gend nötig ist. Bestehen­de Daten­ver­ar­bei­tungs­sys­te­me dürf­ten oft­mals aufwändig umkon­fi­gu­riert wer­den müs­sen, um den neu­en Anfor­de­run­gen des geplan­ten Stan­dards zu entsprechen.

DStV, Mit­tei­lung vom 12.02.2024

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