Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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BMF: Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen 

Nach Erörterung mit den obers­ten Finanzbehörden der ¤nder gilt im Vor­griff auf eine gesetz­li­che Ergänzung des § 39 Absatz 3 EStG zur Ermitt­lung der steu­er­li­chen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer für die elek­tro­ni­sche Übermittlung von Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen nach § 41b Absatz 1 Satz 2 EStG Folgendes:

1 Mit dem Gesetz zur wei­te­ren steu­er­li­chen ¶rderung der Elektromobilität und zur Änderung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten (BGBl. I 2019, S. 2451) wur­de die Abschaf­fung der elek­tro­ni­schen Trans­fer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons-Num­mer (eTIN) mit dem Ende des Ver­an­la­gungs­zeit­raums 2022 beschlos­sen. Für die elek­tro­ni­sche Übermittlung von Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen nach § 41b Absatz 1 Satz 2 EStG ist daher ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2023 zwin­gend die Anga­be einer steu­er­li­chen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer notwendig.

2 Hat der Arbeit­ge­ber für den Arbeit­neh­mer für das Jahr 2022 eine Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung über­mit­telt und ver­si­chert der Arbeit­ge­ber, dass das Dienstverhältnis nach Ablauf des Jah­res 2022 fort­be­stan­den und der Arbeit­neh­mer trotz Auf­for­de­rung pflicht­wid­rig sei­ne Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer bis­her nicht mit­ge­teilt hat, teilt das zuständige Finanz­amt die Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Arbeit­neh­mers auf form­lo­se schrift­li­che Anfra­ge des Arbeit­ge­bers mit. Die Anfra­ge hat den Namen, das Geburts­da­tum sowie die Anschrift des Arbeit­neh­mers zu ent­hal­ten. Von einer Pflicht­wid­rig­keit ist auch aus­zu­ge­hen, wenn der Arbeit­neh­mer der Auf­for­de­rung ohne Begrün­dung nicht nach­kommt. Eine Mit­tei­lung erfolgt bei Vor­lie­gen der oben genann­ten Vor­aus­set­zun­gen auch dann, wenn die Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer dem Arbeit­neh­mer erst­mals zuzu­tei­len ist. Einer Bevollmächtigung oder Zustim­mung des Arbeit­neh­mers bedarf es inso­weit nicht.

3 Unabhängig davon kann der Arbeit­ge­ber gene­rell die Zutei­lung bzw. die Mit­tei­lung der steu­er­li­chen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Arbeit­neh­mers beim zuständigen Finanz­amt bean­tra­gen, wenn ihn der Arbeit­neh­mer hier­zu nach § 80 Absatz 1 AO bevollmächtigt hat (vgl. § 39 Absatz 3 Satz 2 und 4 EStG).

4 Legt der Arbeit­neh­mer dem Arbeit­ge­ber die steu­er­li­che Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer schuld­haft nicht vor und kann der Arbeit­ge­ber die­se ent­spre­chend den Ver­fah­ren nach Rn. 2 oder Rn. 3 nicht erhal­ten, hat er regelmäßig die Lohn­steu­er nach Steu­er­klas­se VI zu ermit­teln (§ 39c Absatz 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 38b Absatz 1 Satz 2 Num­mer 6 EStG). Dies gilt ins­be­son­de­re für

  • Betriebs­rent­ner und Versorgungsempfänger, die im Aus­land ansässig sind und denen die Unter­la­gen zur Ertei­lung einer steu­er­li­chen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer zuge­schickt wur­den, die­se jedoch bis­her noch nicht bean­tragt haben,

  • Arbeit­neh­mer – ins­be­son­de­re auch aus dem Aus­land -, die nur für kur­ze Zeit vom Arbeit­ge­ber beschäftigt wer­den und die dem Arbeit­ge­ber ihre steu­er­li­che Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer bis­her nicht mit­ge­teilt haben (mit Aus­nah­me der im BMF-Schrei­ben vom 7. Novem­ber 2019, BStBl. I S. 1087 unter Abschnitt 3 bezeich­ne­ten ¤lle),

  • Zah­lun­gen an Sterbegeldempfänger sowie

  • Arbeit­neh­mer, die sich wei­gern, dem Arbeit­ge­ber die steu­er­li­che Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer mitzuteilen.

5 Nur in den ¤llen, in denen der Arbeit­neh­mer die feh­len­de Mit­tei­lung der steu­er­li­chen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer nicht zu ver­tre­ten hat oder der Arbeit­ge­ber auf­grund von tech­ni­schen Störungen die steu­er­li­che Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer nicht abru­fen kann, kann der Arbeit­ge­ber für die Lohn­steu­er­be­rech­nung die vor­aus­sicht­li­che Steu­er­klas­se längstens für drei Kalen­der­mo­na­te zu Grun­de zu legen (vgl. § 39c Absatz 1 Satz 2 EStG).

BMF-Schrei­ben vom 22.1.2024

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