Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Steuerfreiheit der Veräußerung von Nachlassvermögen

Wird eine zum Nach­lass einer Erben­ge­mein­schaft gehörende Immo­bi­lie veräußert, fällt hier­auf kei­ne Ein­kom­men­steu­er an. Dies gilt jeden­falls, soweit zuvor ein Anteil an der Erben­ge­mein­schaft ver­kauft wur­de, wie der der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ent­schie­den hat.

Im Streit­fall war der Steu­er­pflich­ti­ge Mit­glied einer aus drei Erben bestehen­den Erben­ge­mein­schaft. Zum Vermögen der Erben­ge­mein­schaft gehörten Immo­bi­li­en. Der Steu­er­pflich­ti­ge kauf­te die Antei­le der bei­den Mit­er­ben an der Erben­ge­mein­schaft und veräußerte anschließend die Immo­bi­li­en. Das Finanz­amt besteu­er­te die­sen Ver­kauf gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) als pri­va­tes Veräußerungsgeschäft (früher Spekulationsgeschäft genannt).

Der BFH ist dem ent­ge­gen getre­ten. Vor­aus­set­zung für die Besteue­rung sei nämlich, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch ange­schafft wor­den sei. Dies sei in Hin­blick auf den Kauf von Antei­len an einer Erben­ge­mein­schaft bezü­g­lich des zum Nach­lass gehörenden Vermögens nicht der Fall. Mit sei­ner Ent­schei­dung hat der BFH sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung geändert und ist der Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung entgegengetreten.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 18.1.2024 zu Urteil vom 26.9.2023, IX R 13/22

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