Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Keine Steuerbefreiung für die Veräußerung eines Gartengrundstücks

Die Veräußerung eines abge­trenn­ten unbe­bau­ten (Gar­ten-) Grund­s­tücks ist nicht wegen einer Nut­zung zu eige­nen Wohn­zwe­cken von der Ein­kom­men­steu­er befreit. Dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) entschieden.

Die Steu­er­pflich­ti­gen erwar­ben ein Grund­s­tück mit einem alten Bauernhofgebäude. Das Gebäude bewohn­ten sie selbst. Das Gebäude war von einem fast 4 000 qm großen Grund­s­tück umge­ben. Die­ses nutz­ten die Steu­er­pflich­ti­gen als Garten.

Später teil­ten die Steu­er­pflich­ti­gen das Grund­s­tück in zwei Teilflächen. Sie bewohn­ten wei­ter­hin das Haus auf dem einen Teil­s­tück. Den ande­ren – unbe­bau­ten – Grund­s­tücks­teil veräußerten sie. Für den Veräußerungsgewinn mach­ten die Steu­er­pflich­ti­gen eine Befrei­ung von der Ein­kom­men­steu­er wegen einer Nut­zung zu eige­nen Wohn­zwe­cken geltend.

Dem ist der BFH ent­ge­gen­ge­tre­ten. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes sind Gewin­ne aus Grundstücksverkäufen grundsätzlich als soge­nann­tes pri­va­tes Veräußerungsgeschäft steu­er­pflich­tig, wenn Erwerb und Ver­kauf der Immo­bi­lie bin­nen zehn Jah­ren statt­fin­den. Eine Aus­nah­me von der Besteue­rung ist nur dann gege­ben, wenn die Immo­bi­lie vom Steu­er­pflich­ti­gen selbst bewohnt wird. Man­gels eines auf dem Grund­s­tück befind­li­chen Gebäudes können unbe­bau­te Grund­s­tü­cke nicht bewohnt wer­den. Dies gilt auch, wenn ein vor­her als Gar­ten genutz­ter Grund­s­tücks­teil abge­trennt und dann veräußert wird.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 25.01.2024 zu Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22

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