Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Steuerliches Einlagekonto: Keine Anfechtungsbefugnis des Gesellschafters

Der Gesell­schaf­ter einer Kapi­tal­ge­sell­schaft kann den Bescheid über den Bestand des steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­tos nicht anfech­ten. Dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof entschieden.

§ 27 Abs. 2 des ¶rperschaftsteuergesetzes (KStG) schreibt vor, dass der Bestand des steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­tos mit einem beson­de­ren Bescheid fest­zu­schrei­ben ist. Auf dem Kon­to sind ins­be­son­de­re die Ein­la­gen zu erfas­sen, die der Gesell­schaf­ter an „seine“ Kapi­tal­ge­sell­schaft geleis­tet hat. Wer­den sol­che Ein­la­gen später an den Gesell­schaf­ter aus dem Ein­la­ge­kon­to zurück­ge­zahlt, dann muss der Gesell­schaf­ter die­se sog. Einlagenrückgewähr nicht ver­steu­ern. Obgleich der Bescheid im Sin­ne des § 27 Abs. 2 KStG somit im Wesent­li­chen Bedeu­tung für die Besteue­rung des Gesell­schaf­ters hat, rich­tet sich der Bescheid ausschließlich an die Kapitalgesellschaft.

Im Streit­fall war die Klägerin, eine ausländische Kapi­tal­ge­sell­schaft, an einer inländischen GmbH betei­ligt; sie hat­te im Jahr 2007 eine hohe Ein­la­ge geleis­tet. Dies war irr­tüm­lich nicht dekla­riert wor­den und der ent­spre­chen­de Bescheid wur­de bestandskräftig. Erst im Jahr 2018 leg­te die Klägerin Ein­spruch mit der Begrün­dung ein, dass ohne Erfas­sung ihrer Ein­la­ge im Bescheid eine spätere steu­er­freie Einlagenrückgewähr nicht möglich sei. Weder die­ser Ein­spruch noch die nach­fol­gen­de Kla­ge waren erfolg­reich. Das Finanz­ge­richt ent­schied, dass allei­ne die GmbH als Adres­sa­tin des Bescheids das Recht habe, die­sen anzufechten.

Der Bun­des­fi­nanz­hof bestätigte die­se Auf­fas­sung. Grundsätzlich kann ein Bescheid nur von den Adres­sa­ten ange­foch­ten wer­den. Das ist im Fall des Bescheids gemäß § 27 Abs. 2 KStG die Kapi­tal­ge­sell­schaft und allein sie kann des­halb Ein­spruch ein­le­gen und Kla­ge erhe­ben. Der Gesell­schaf­ter der Kapi­tal­ge­sell­schaft ist nicht Adres­sat, son­dern als Drit­ter ledig­lich mit­tel­bar von dem Bescheid betrof­fen. Ein eige­nes Anfech­tungs­recht des Gesell­schaf­ters (sog. Dritt­an­fech­tungs­recht) ist auch nicht aus­nahms­wei­se anzu­er­ken­nen. Zum einen besteht kei­ne Rechts­schutz­lü­cke, da die Kapi­tal­ge­sell­schaft Feh­ler des Bescheids im Rechts­be­helfs­ver­fah­ren gel­tend machen kann. Zum ande­ren hätte ein sol­ches Recht zur Fol­ge, dass der Bescheid noch nach vie­len Jah­ren vom Gesell­schaf­ter ange­foch­ten wer­den könnte und dau­er­haft kein Rechts­frie­den ein­tre­ten wür­de. Die Ver­sa­gung eines eige­nen Anfech­tungs­rechts des Gesell­schaf­ters ist auch mit der Rechts­schutz­ga­ran­tie des Art. 19 Abs. 4 des Grund­ge­set­zes vereinbar.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 9.3.2023 zu Urteil vom 21.12.2022, I R 53/19

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