Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Corona-Neustarthilfen: Frist für Endabrechnung endet am 31.3.2023

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Wirt­schaft und Kli­ma­schutz (BMWK) weist aktu­ell dar­auf hin, dass die Frist zur End­ab­rech­nung der Coro­na-Neu­start­hil­fen für die prü­fen­den Drit­ten am 31.3.2023 endet.

Die not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen zur End­ab­rech­nung der Neu­start­hil­fen sind nach Aus­kunft des BMWK in den letz­ten Wochen noch­mals über­sicht­li­cher gestal­tet wor­den und wei­ter­hin unter dem bekann­ten Por­tal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abruf­bar. Dort befin­det sich auch der Zugangs­link zur Endabrechnung.

Die Coro­na-Neu­start­hil­fen (Neu­start­hil­fe, Neu­start­hil­fe Plus und Neu­start­hil­fe 2022) wur­den auf Basis des Refe­renz­um­sat­zes 2019 aus­ge­zahlt, um Soloselbständigen eine schnel­le Umstel­lung auf die pan­de­mie­be­ding­te Situa­ti­on zu ermöglichen. In der End­ab­rech­nung sind nun die tatsächlich erziel­ten Ein­künf­te im ¶rderzeitraum dem Refe­renz­um­satz 2019 gegenüberzustellen.

Wenn die Neu­start­hil­fe etwa über Steu­er­be­ra­te­rin­nen und Steu­er­be­ra­ter als prü­fen­de Drit­te bean­tragt wur­de, müs­sen die­se auch die ent­spre­chen­de End­ab­rech­nung ein­rei­chen. Zur Ent­las­tung der Berufsangehörigen war die ursprüng­lich nur bis zum Jah­res­en­de 2022 lau­fen­de Frist nach gemein­sa­mer Inter­ven­ti­on von DStV und BStBK bis zum 31.3.2023 verlängert worden.

DStV, Mit­tei­lung vom 06.03.2023

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