Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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BMF-Schreiben zu umsatzsteuerlichen Änderungen bei Photovoltaikanlagen

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat ein Schrei­ben zum Null­steu­er­satz für Umsät­ze im Zusam­men­hang mit bestimm­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen (§ 12 Absatz 3 UStG) veröffentlicht.

Durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 (BStBl. I 2023 S. 7) wur­de ein neu­er Absatz 3 in § 12 Umsatz­steu­er­ge­setz (UStG) ange­fügt. Nach § 12 Absatz 3 Num­mer 1 Satz 1 UStG ermä­ßigt sich die Steu­er auf 0 Pro­zent für die Lie­fe­run­gen von Solar­mo­du­len an den Betrei­ber einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge, ein­schließ­lich der für den Betrieb einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge wesent­li­chen Kom­po­nen­ten und der Spei­cher, die dazu die­nen, den mit Solar­mo­du­len erzeug­ten Strom zu spei­chern, wenn die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge auf oder in der Nähe von Pri­vat­woh­nun­gen, Woh­nun­gen sowie öffent­li­chen und ande­ren Gebäu­den, die für dem Gemein­wohl die­nen­de Tätig­kei­ten genutzt wer­den, instal­liert wird.

Das kom­plet­te Schrei­ben steht auf der Inter­net­sei­te des BMF als PDF zur Ver­fü­gung.

BMF, Schrei­ben (koor­di­nier­ter Län­der­erlass) III C 2 – S‑7220 / 22 / 10002 :010 vom 27.02.2023

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