Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

zurück

Corona-Maßnahmen können zum Erlass von Zinsen führen

Nach­zah­lungs­zin­sen sind zu erlas­sen, soweit sie auf Steu­er­nach­zah­lun­gen ent­fal­len, für den nach einem BMF-Schrei­ben zu den Aus­wir­kun­gen des Coro­na-Virus ein Anspruch auf zins­freie Stun­dung bestan­den hat. Das hat das FG Müns­ter entschieden.

Das Finanz­amt setz­te gegenü­ber dem Kläger, einem Sport­ver­ein, im Mai 2020 die ¶rperschaftsteuer für 2018 fest. Da sich aus dem Bescheid eine Nach­zah­lung ergab, setz­te es zugleich Nach­zah­lungs­zin­sen gemäß § 233a AO für den Monat April 2020 fest. Der Ver­ein bean­trag­te die zins­freie Stun­dung aller Zah­lungs­an­s­prüche aus dem ¶rperschaftsteuerbescheid für 2018 und berief sich dabei auf das BMF-Schrei­ben vom 19. ¤rz 2020 über „Steuerliche Maßnahmen zur Berück­sich­ti­gung der Aus­wir­kun­gen des Coro­na-Virus“, weil der Geschäftsbetrieb des Klägers durch die Corona-Maßnahmen des Lan­des erheb­lich eingeschränkt sei. Dem folg­te das Finanz­amt und gewährte die zins­lo­se Stun­dung der offe­nen ¶rperschaftsteuernachzahlung.

Zugleich bean­trag­te der Kläger den Erlass der Nach­zah­lungs­zin­sen wegen sach­li­cher Unbil­lig­keit. Zur Begrün­dung führ­te er aus, dass die Zin­sen nicht ent­stan­den wären, wenn das Finanz­amt den ¶rperschaftsteuerbescheid vor dem 1. April 2020 erlas­sen hätte. Den Erlass der Zin­sen lehn­te das Finanz­amt ab, weil der Kläger deren Ent­ste­hung durch Bean­tra­gung höherer ¶rperschaftsteuervorauszahlungen habe ver­mei­den können. Die Zin­sen sei­en zudem nicht unmit­tel­bar durch die Coro­na-Pan­de­mie ver­ur­sacht worden.

Der 13. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter hat der hier­ge­gen erho­be­nen Kla­ge statt­ge­ge­ben. Es hat das Finanz­amt ver­pflich­tet, den bean­trag­ten Erlass der Nach­zah­lungs­zin­sen zu gewähren. Das dem Finanz­amt eingeräumte Ermes­sen sei inso­weit auf Null reduziert.

Die Erhe­bung der Nach­zah­lungs­zin­sen sei im kon­kre­ten Fall sach­lich unbil­lig, weil der Kläger durch die verspätete Steu­er­fest­set­zung zwei­fels­frei kei­nen Liquiditätsvorteil erlangt und das Finanz­amt kei­nen Liquiditätsnachteil erlit­ten habe. Abs­trakt sei die im Mai 2020 erfolg­te Steu­er­fest­set­zung zwar geeig­net, den Liquiditätsvorteil auszulösen, den § 233a AO abschöpfen wol­le. Da der Kläger aller­dings nach dem BMF-Schrei­ben vom 19. ¤rz 2020 unstrei­tig einen Anspruch auf zins­freie Stun­dung der ¶rperschaftsteuernachzahlung habe, sei nicht erkenn­bar, inwie­weit er durch die verzögerte Steu­er­fest­set­zung einen zusätzlichen Liquiditätsvorteil erlangt haben könnte.

Der Hin­weis des Finanz­amts auf die ¶glichkeit einer höheren Vor­aus­zah­lung grei­fe nicht durch. Dem Kläger sei berech­tigt, die gesetz­lich gewährte Karenz­zeit von 15 Mona­ten aus­zu­nut­zen. Im April 2020 sei zwar abseh­bar gewe­sen, dass es nicht mehr recht­zei­tig zu einer Steu­er­fest­set­zung kom­me. Da die Coro­na-Pan­de­mie zu die­sem Zeit­punkt aller­dings bereits aus­ge­bro­chen war, erschei­ne es wider­sprüch­lich, die offe­nen Steu­er­nach­for­de­run­gen zins­frei zu stun­den und ande­rer­seits vom Kläger eine Ver­mei­dung von Zin­sen durch höhere Vor­aus­zah­lun­gen zu verlangen.

Der Senat hat die Revi­si­on wegen grundsätzlicher Bedeu­tung zuge­las­sen. Die­se ist beim Bun­des­fi­nanz­hof unter dem Akten­zei­chen XI R 28/22 anhängig.

FG Müns­ter, Mit­tei­lung vom 15.12.2022 zum Urteil 13 K 1920/21 vom 26.10.2022 (nrkr – BFH-Az.: XI R 28/22)

UST-ID hier prüfen Kontakt