Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Zur einkommensteuerrechtlichen und abkommensrechtlichen Behandlung von niederländischem Arbeitslohn

Der nach Anwen­dung der sog. 30 %-Rege­lung von der niederländischen Besteue­rung frei­ge­stell­te Teil des Arbeits­lohns ist nicht von der deut­schen Bemes­sungs­grund­la­ge aus­zu­neh­men, da es sich bei der Rege­lung um eine ech­te Steu­er­be­frei­ung und nicht um einen pau­scha­len Wer­bungs­kos­ten­ab­zug handelt.

Der 13. Senat des FG Düs­sel­dorf hat­te die ein­kom­men­steu­er­recht­li­che und abkom­mens­recht­li­che Behand­lung von niederländischem Arbeits­lohn zu beurteilen.

Der Kläger war ausschließlich in Deutsch­land wohn­haft. Als Inge­nieur erhielt er Arbeits­lohn von einem niederländischen Arbeit­ge­ber, wel­cher dabei von der sog. 30 %-Rege­lung Gebrauch mach­te: Hier­nach kann der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer nach niederländischem Recht, ohne Nach­weis tatsächlich ent­stan­de­ner Kos­ten, 30 % sei­nes Arbeits­lohns steu­er­frei auszahlen.

In sei­ner Einkommensteuererklärung für das Streit­jahr 2019 teil­te der Kläger sei­nen Gesamt­lohn (inkl. des 30 %-Anteils) für Zwe­cke der Besteue­rung anhand der jeweils in den Nie­der­lan­den bzw. ande­ren ¤ndern geleis­te­ten Arbeits­ta­ge auf.

Im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid wich das beklag­te Finanz­amt davon inso­weit ab, als dass es den nach Anwen­dung der 30 %-Rege­lung in den Nie­der­lan­den von der Besteue­rung frei­ge­stell­ten Anteil des Arbeits­lohns bei der Ermitt­lung der deut­schen Bemes­sungs­grund­la­ge berück­sich­tig­te. Zur Begrün­dung führ­te es an, dass die frei­ge­stell­ten 30 % des Arbeits­lohns kei­ner niederländischer Besteue­rung unter­wor­fen und des­halb nach abkom­mens­recht­li­chen Rege­lun­gen in Deutsch­land zu besteu­ern seien.

Dage­gen wen­det sich der Kläger mit sei­ner Kla­ge. Nach sei­ner Ansicht habe die Nie­der­lan­de ihr Besteue­rungs­recht auch inso­weit aus­geübt, als die 30 %-Rege­lung zur Anwen­dung gekom­men sei. Deutsch­land habe den Arbeits­lohn des­halb, soweit er auf die in den Nie­der­lan­den aus­geüb­te ¤tigkeit ent­fal­le, abkom­mens­recht­lich freizustellen.

Mit Urteil vom 25.10.2022 wies der 13. Senat des FG Düs­sel­dorf die Kla­ge ab. Deutsch­land habe nach abkom­mens­recht­li­chen Regeln nur die­je­ni­gen Tei­le des Arbeits­lohns aus der deut­schen Bemes­sungs­grund­la­ge aus­zu­neh­men, die tatsächlich durch die Nie­der­lan­de besteu­ert wor­den sei­en. Dies sei in ¶he des Anteils von 30 % nicht der Fall gewe­sen, da es sich bei die­ser Rege­lung nach Wort­laut und wirt­schaft­li­cher Betrach­tungs­wei­se um eine Steu­er­be­frei­ung und nicht um einen pau­scha­len Wer­bungs­kos­ten­ab­zug handele.

Der Senat hat die Revi­si­on zuge­las­sen. Die Fra­ge, ob die Anwen­dung der niederländischen 30 %-Rege­lung zu einer teil­wei­sen tatsächlichen Nicht­be­steue­rung führt und Deutsch­land inso­weit von einer Steu­er­frei­stel­lung der Ein­künf­te aus den Nie­der­lan­den abse­hen kann, ist bis­her nicht höchstrichterlich geklärt.

FG Düs­sel­dorf, Mit­tei­lung vom 08.12.2022 zum Urteil 13 K 2867/20 E vom 25.10.2022

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