Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Gewerbesteuerliche Folgen der Überlassung von Gewerberäumen durch eine Wohnungsbaugenossenschaft an eine Genossin

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass die Überlassung rela­tiv unwe­sent­li­chen Grund­be­sit­zes –eines Ladengeschäftes– an eine mit nur etwa 1/6000 betei­lig­te Genos­sin, den die­se für ihren Gewer­be­be­trieb nutzt, auch dann der erwei­ter­ten Kür­zung bei der Genos­sen­schaft ent­ge­gen steht, wenn der vom Betrieb der Genos­sin erziel­te Gewer­be­er­trag den Frei­be­trag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nicht erreicht.

Der Gewinn von Unter­neh­men, die u.a. ausschließlich eige­nen Grund­be­sitz ver­wal­ten, wird für Zwe­cke der Gewer­be­steu­er um den auf die Ver­wal­tung des eige­nen Grund­be­sit­zes ent­fal­len­den Teil gekürzt. Die­se Kür­zung wird jedoch ver­sagt, wenn der Grund­be­sitz dem Gewer­be­be­trieb eines Gesell­schaf­ters oder Genos­sen dient.

Die Klägerin ist eine Genos­sen­schaft, die ausschließlich Woh­nun­gen und gewerb­lich genutz­te Flächen ver­mie­tet. Eine ihrer gewerb­li­chen Mie­te­rin­nen betrieb dar­in ein Einzelhandelsgeschäft, des­sen Gewin­ne unter dem gewer­be­steu­er­li­chen Frei­be­trag i.H. von 24.500 € lagen. Um auch eine Woh­nung anmie­ten zu können, erwarb sie einen Genossenschaftsanteil.

Das Finanz­ge­richt hat­te als Vor­in­stanz ent­schie­den, dass die erwei­ter­te Kür­zung zu gewähren sei, weil die Genos­sin nur gering­fü­gig betei­ligt und ihr Unter­neh­men selbst kei­ner Gewer­be­steu­er­be-las­tung aus­ge­setzt sei. Der BFH hat dem­ge­genü­ber die erwei­ter­te Kür­zung abge­lehnt und aus­ge­führt, dass eine Gesamt­be­trach­tung, wonach das Zusam­men­kom­men meh­re­rer „Baga­tellaspek­te“ die Nicht­an­wen­dung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG recht­fer­tigt, obwohl die­se für sich –ein­zeln genom­men– die Nicht­an­wen­dung der Vor­schrift nicht recht­fer­ti­gen wür­den, im Gesetz kei­ne Stüt­ze fin­de. Es sei Sache des Gesetz­ge­bers, der­ar­ti­ge unbil­lig erschei­nen­de Ergeb­nis­se zu ver­mei­den, wie dies kürz­lich hin­sicht­lich des Ausschließlichkeitsgebots des § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG gesche­hen ist (vgl. § 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG n.F.).

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 27.10.2022 zu Urteil vom 29.06.2022, III R 19/21

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