Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Existenzminimum für 2023 auf 10.908 Euro veranschlagt

Das sächliche Exis­tenz­mi­ni­mum eines Erwach­se­nen soll im kom­men­den Jahr 10.908 Euro betra­gen. Für 2024 geht der von der Bun­des­re­gie­rung als Unter­rich­tung vor­ge­leg­te 14. Exis­tenz­mi­ni­mum­be­richt (20/4443) von 11.472 Euro aus. Außerdem wird das sächliche Exis­tenz­mi­ni­mum eines Kin­des mit 6.024 Euro für 2023 und mit 6.384 Euro für 2024 angegeben.

Der Ent­wurf des Infla­ti­ons­aus­gleichs­ge­set­zes (20/3496, 20/3871) sah dage­gen zunächst eine Erhöhung des Grund­frei­be­tra­ges ab 2023 um 285 Euro auf 10.632 Euro und ab 2024 um 300 Euro auf 10.932 Euro vor. Der Kin­der­frei­be­trag soll­te ab 2023 um 140 Euro auf 5.760 Euro und ab 2024 um wei­te­re 228 Euro auf 5.988 Euro ange­ho­ben wer­den. „Aufgrund der ver­fas­sungs­recht­li­chen Not­wen­dig­keit einer Anpas­sung der vor­ge­se­he­nen Erhöhungsbeträge beim Grund­frei­be­trag und Kin­der­frei­be­trag für 2023 und 2024 wird die Bun­des­re­gie­rung im Rah­men des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens ent­spre­chend aktiv wer­den“, wird in dem Bericht ange­kün­digt. Der Gesetz­ent­wurf wur­de inzwi­schen vom Finanz­aus­schuss abgeändert (20/4378) und vom Deut­schen Bun­des­tag ent­spre­chend beschlos­sen. So wird bei­spiels­wei­se der Grund­frei­be­trag 2023 den Anga­ben im Exis­tenz­mi­n­um­be­richt fol­gend auf 10.908 Euro erhöht.

Für die Berech­nung des steu­er­frei zu stel­len­den Exis­tenz­mi­ni­mums wer­den neben dem Regel­be­darf auch die Wohn­kos­ten zugrun­de gelegt. Dabei wird für Allein­ste­hen­de von einer Woh­nung mit einer Wohnfläche von 40 Qua­drat­me­tern und für Ehe­paa­re ohne Kin­der von einer Woh­nung mit einer Wohnfläche von 60 Qua­drat­me­tern aus­ge­gan­gen. Dar­aus erge­ben sich nach Anga­ben der Regie­rung Brut­to­kalt­mie­ten für Allein­ste­hen­de von 319 Euro im Monat für 2023 und 327 Euro im Monat für 2024.

Für Ehe­paa­re wer­den die Brut­to­kalt­mie­ten mit 491 Euro im Monat für 2024 ange­ge­ben. Die Regie­rung weist ergänzend dar­auf hin, dass Bezie­her nied­ri­ger Erwerbs­ein­kom­men zur Ver­rin­ge­rung ihrer Wohn­kos­ten Anspruch auf Wohn­geld haben können. Als Heiz­kos­ten wer­den im Jahr 2024 bei Allein­ste­hen­den 92 Euro im Monat und bei Ehe­paa­ren 125 Euro im Monat zugrundegelegt.

Bun­des­tag, hib-Mel­dung 654/2022 vom 14.11.2022

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