Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

zurück

Sofortabzug von Sanierungsaufwendungen nach Entnahme einer Wohnung

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass die Überführung eines Wirt­schafts­guts vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen kei­ne Anschaf­fung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG darstellt.

Im Streit­fall hat­te der Kläger, der Inha­ber einer Hof­s­tel­le war, im Jahr 2011 eine zu sei­nem land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb gehörende Woh­nung ent­nom­men. Die Woh­nung, die in allen Streit­jah­ren ver­mie­tet war, sanier­te und moder­ni­sier­te er im Anschluss. Das Finanz­amt mein­te, der Kläger könne die hier­für ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen nicht sofort als Erhal­tungs­auf­wand abzie­hen. Viel­mehr lägen anschaf­fungs­na­he Her­stel­lungs­kos­ten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) vor, die bei der Ermitt­lung der Ver­mie­tungs­ein­künf­te ledig­lich im Wege der Abset­zun­gen für Abnut­zung (AfA) über die Nut­zungs­dau­er des Objek­tes ver­teilt steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den könnten. Die hier­ge­gen gerich­te­te Kla­ge vor dem Finanz­ge­richt (FG) blieb erfolglos.

Der BFH wies die Revi­si­on zwar zurück, soweit sie die Jah­re 2011 und 2012 betraf, weil der Kläger infol­ge der Steu­er­fest­set­zung auf 0 € nicht beschwert sei. In Bezug auf die Jah­re 2010 und 2013 sah er die Revi­si­on hin­ge­gen als begrün­det an. Das FG habe die Auf­wen­dun­gen für die Baumaßnahmen zu Unrecht als anschaf­fungs­na­he Her­stel­lungs­kos­ten beur­teilt, denn eine Ent­nah­me der Woh­nung aus dem Betriebsvermögen sei kei­ne Anschaf­fung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Es feh­le sowohl an der für eine ent­spre­chen­de Anschaf­fung not­wen­di­gen Gegen­leis­tung als auch an einem Rechtsträgerwechsel, sofern das Wirt­schafts­gut in das Privatvermögen des­sel­ben Steu­er­pflich­ti­gen über­führt wer­de. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG stel­le die Überführung eines Wirt­schafts­guts in das Privatvermögen des Steu­er­pflich­ti­gen im Wege der Ent­nah­me nicht durch Fik­ti­on einer Anschaf­fung gleich.

Da noch zu klären ist, ob die Auf­wen­dun­gen für die Baumaßnahmen in den Jah­ren 2010 und 2013 möglicherweise Her­stel­lungs­kos­ten i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB dar­stel­len, die eben­falls ledig­lich im Wege der AfA zu berück­sich­ti­gen wären, hat der BFH die Sache an das FG zurück verwiesen.

BFH, Mit­tei­lung zu Urteil vom 03.05.2022, IX R 7/21

UST-ID hier prüfen Kontakt