Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Keine Steuerpflicht von Zinsen aus nicht fremdüblichem Vertrag zwischen Angehörigen

Von einem nahen Angehörigen erhal­te­ne Zin­sen sind nicht steu­er­pflich­tig, wenn der zugrun­de lie­gen­de Dar­le­hens­ver­trag steu­er­lich nicht anzu­er­ken­nen ist. Unabhängig davon fehlt es an einer Überschusserzielungsabsicht, wenn ein hin­ge­ge­be­nes Dar­le­hen die­sel­ben Kon­di­tio­nen enthält wie das Refi­nan­zie­rungs­dar­le­hen. Dies hat der 7. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter entschieden.

Der Kläger stell­te sei­nem Sohn am 30. Sep­tem­ber 2017 einen Betrag von 100.000 Euro dar­le­hens­wei­se zur Ver­fü­gung, den die­ser zur Ein­zah­lung in die Rück­la­ge einer in Liquiditätsschwierigkeiten befind­li­chen GmbH benötigte. Hier­für nahm der Kläger ein Dar­le­hen in glei­cher ¶he bei einer Bank auf und gab die mit der Bank ver­ein­bar­te Ver­trags­lauf­zeit und den Zins­satz von 2,5 % pro Jahr an sei­nen Sohn wei­ter. Im Dar­le­hens­ver­trag mit dem Sohn ist fer­ner gere­gelt, dass der Sohn „auf jeder­zeit mögliches Ver­lan­gen Sicher­hei­ten in ¶he der valu­tie­ren­den Dar­lehns­sum­me zu stel­len“ habe. Die Zah­lung der Zins- und Til­gungs­ra­ten erfolg­te unmit­tel­bar von der GmbH an die Bank.

Das Finanz­amt unter­warf beim Kläger Zins­ein­nah­men in ¶he von 625 Euro für 2017 bzw. 2.500 Euro für 2018 dem Abgel­tungs­steu­er­satz von 25 %. Hier­ge­gen wand­te der Kläger ein, dass der Abgel­tungs­steu­er­satz bei Dar­le­hen zwi­schen nahe ste­hen­den Per­so­nen gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG kei­ne Anwen­dung fin­de und der Ver­trag über­dies nicht frem­düb­lich sei.

Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat der Kla­ge vollumfänglich statt­ge­ge­ben. Zur Begrün­dung hat der 7. Senat aus­ge­führt, dass der zwi­schen dem Kläger und sei­nem Sohn geschlos­se­ne Dar­le­hens­ver­trag über­wie­gend pri­vat moti­viert sei und einem Fremd­ver­gleich nicht stand­hal­te. Hier­für spre­che zunächst, dass der nicht gesi­cher­te Rück­zah­lungs­an­spruch des Klägers gefährdet gewe­sen sei, weil er im Wesent­li­chen von der wirt­schaft­li­chen Ent­wick­lung der GmbH abhin­ge. Der Sohn sei selbst nicht kre­dit­wür­dig und auch nicht in der Lage gewe­sen, Sicher­hei­ten zu stel­len. Die dies­be­zü­g­li­che Rege­lung im Dar­le­hens­ver­trag sei zu unbe­stimmt, um als ech­te bank- bzw. frem­düb­li­che Siche­rung gewer­tet wer­den zu können. Dass die Bank kei­ne geson­der­ten Sicher­hei­ten vom Kläger gefor­dert habe, sei uner­heb­lich, da die wirt­schaft­li­che Situa­ti­on des Klägers mit der­je­ni­gen sei­nes Soh­nes nicht ver­gleich­bar sei. Schließlich hätte sich ein frem­der Drit­ter einen Auf­schlag auf den ver­ein­bar­ten Refi­nan­zie­rungs­zins gewähren lassen.

Unabhängig davon feh­le dem Kläger die Überschusserzielungsabsicht. Wegen des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs­ver­bots und der beschränkten Ver­lust­ver­rech­nung wer­de die Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht zwar bei Kapitalerträgen grundsätzlich ver­mu­tet. Die­se Ver­mu­tung könne aber wider­legt wer­den, wenn ein posi­ti­ves Ergeb­nis von vorn­her­ein wirt­schaft­lich aus­ge­schlos­sen erschei­ne. Im Streit­fall sei ein irgend­wie gear­te­ter posi­ti­ver Ertrag des Klägers wegen der glei­chen Zinshöhe in bei­den Darlehensverträgen nicht denk­bar. Die Refi­nan­zie­rungs­zin­sen sei­en dabei trotz des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs­ver­bots in die Total­er­geb­nis­pro­gno­se ein­zu­be­zie­hen, da das Merk­mal der Überschusserzielungsabsicht steu­er­lich beacht­li­ches Erwerbs­han­deln von steu­er­lich unbe­acht­li­chem Han­deln aus pri­va­ten Moti­ven abgren­zen solle.

FG Müns­ter, Mit­tei­lung vom 17.10.2022 zum Urteil 7 K 1646/20 vom 24.08.2022

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