Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Kindergeld: Rechtmäßigkeit der Auszahlungssperre gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG n. F. 

Das FG Schles­wig-Hol­stein hat ent­schie­den, dass die Aus­zah­lungs­sper­re gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG in sei­ner neu­en Fas­sung rechtmäßig ist. Nach die­ser Vor­schrift erfolgt die Aus­zah­lung von fest­ge­setz­tem Kin­der­geld rück­wir­kend nur für die letz­ten sechs Mona­te vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kin­der­geld ein­ge­gan­gen ist – auch wenn der Anspruch auf Kin­der­geld mate­ri­ell-recht­lich bereits früher ent­stan­den sein sollte.

Die Norm ist nicht neu; die sog. „Auszahlungssperre“ fand sich früher in § 66 Abs. 3 EStG. Aller­dings stell­te der BFH fest, dass die Norm des § 66 Abs. 3 EStG sys­te­ma­tisch dem Fest­set­zungs­ver­fah­ren zuor­den­bar ist und ver­trat daher die Auf­fas­sung, dass eine – dem Abrech­nungs­ver­fah­ren zuzu­ord­nen­de – Aus­zah­lungs­sper­re dort kei­ne Wirk­sam­keit ent­fal­ten könne. Als Reak­ti­on dar­auf hat der Gesetz­ge­ber die Norm des § 66 Abs. 3 EStG auf­ge­ho­ben und mit dem Gesetz gegen ille­ga­le Beschäftigung und Sozi­al­leis­tungs­miss­brauch (Sozi­al­Miss­brG, BGBl. 2019, 1066) in die Vor­schrift des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG über­führt. Die neue Vor­schrift des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG – wel­che die Aus­zah­lungs­sper­re nun­mehr dem „richtigen“ Erhe­bungs­ver­fah­ren zuord­nen soll – ist gem. § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG auf Anträge anzu­wen­den, die nach dem 18. Juli 2019 ein­ge­gan­gen sind. Die Anwend­bar­keit des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG ist bereits in der finanz­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung bestätigt wor­den; durch­grei­fen­de (etwa verfassungsmäßige) Zwei­fel an der Rechtmäßigkeit der Norm wur­den nicht erkannt (vgl. die Urtei­le des Finanz­ge­richts Nie­der­sach­sen vom 11. Mai 2021, 12 K 246/20; des Finanz­ge­richts Nürn­berg vom 28. Juli 2021, 3 K 1589/20; des Finanz­ge­richts Müns­ter vom 21. Mai 2021, 4 K 3164/20); höchstrichterliche Recht­spre­chung liegt noch nicht vor (anhängige Ver­fah­ren beim BFH unter den Akten­zei­chen III R 21/21 und III R 28/21).

Da die Betei­lig­ten im beim 4. Senat des Finanz­ge­richts anhängigen Ver­fah­ren kein Ein­ver­neh­men zum Ruhen des Ver­fah­rens erzielt hat­ten, hat­te der Senat ohne Zuwar­ten auf ein BFH-Urteil zu ent­schei­den. Er hat sich der bis­he­ri­gen finanz­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung angeschlossen.

Gegen das Urteil des 4. Senats ist Revi­si­on ein­ge­legt wor­den, sodass beim BFH nun­mehr unter dem Akten­zei­chen III R 27/22 ein wei­te­res Ver­fah­ren zu die­ser The­ma­tik anhängig ist.

FG Schles­wig-Hol­stein, Mit­tei­lung vom 30.09.2022 zum Urteil 4 K 110/21 vom 17.05.2022 (nrkr – BFH-Az.: III R 27/22)

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