Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Zur ¶glichkeit der Berichtigung eines geschuldeten Umsatzsteuerbetrags einer Apotheke

Kann eine Apo­the­ke den geschul­de­ten Umsatz­steu­er­be­trag berich­ti­gen, wenn über das Vermögen des von ihr für Abrech­nungs­zwe­cke mit den gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen beauf­trag­ten Dienst­leis­ters das Insol­venz­ver­fah­ren eröffnet wird, bevor die­ser das von den Kran­ken­kas­sen an ihn über­wie­se­ne Ent­gelt an die Apo­the­ke wei­ter­ge­lei­tet hat?

Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg ver­nein­te dies. Die Revi­si­on ist beim Bun­des­fi­nanz­hof anhängig.

Der Kläger betreibt eine Apo­the­ke, die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen Arz­nei- oder Heil­mit­tel lie­fert, die die Ver­si­cher­ten als Sach­leis­tun­gen erhal­ten. Er hat mit einer Gesell­schaft mit beschränkter Haf­tung (GmbH) einen „Vertrag zur Übernahme der Abrechnungstätigkeit und des Ein­zugs von Rezept­for­de­run­gen“ ver­ein­bart. Die GmbH rech­ne­te dar­auf­hin mit den Kran­ken­kas­sen ab und zog die For­de­run­gen in ihrem Namen auf Rech­nung des Klägers ein. Die Kran­ken­kas­sen zahl­ten für die Arz­nei­mit­tel­lie­fe­run­gen des Klägers an die GmbH. Die GmbH teil­te dem Kläger den Zah­lungs­ein­gang mit. Der Kläger berech­ne­te in sei­nen monat­li­chen Vor­anmel­dun­gen die Umsatz­steu­er nach ver­ein­bar­ten Ent­gel­ten einschließlich der noch offe­nen Rest­zah­lun­gen für August und Sep­tem­ber 2020 abzü­g­lich der hier­auf ent­fal­len­den Umsatz­steu­er. Bevor die GmbH die Rest­zah­lun­gen für August und Sep­tem­ber 2020 an den Kläger wei­ter­ge­lei­tet hat, wur­de über das Vermögen der GmbH das Insol­venz­ver­fah­ren eröffnet. Der Kläger bean­trag­te sodann beim Beklag­ten, die­se Rest­zah­lun­gen nicht mehr als Umsatz zu erfas­sen. Die Rest­zah­lun­gen sei­en unein­bring­lich gewor­den. Eine Änderung lehn­te der Beklag­te ab. Habe der Kläger sei­ne Ansprüche gegen die Kran­ken­kas­se abge­tre­ten und die­se des­halb an die GmbH gezahlt, sei das Ent­gelt dem Kläger zuzu­rech­nen und nicht unein­bring­lich geworden.

Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg ent­schied, dass Leistungsempfänger der Lie­fe­run­gen des Klägers die jewei­li­ge Kran­ken­kas­se sei. Die­se habe jeweils die ver­ein­bar­te Gegen­leis­tung vereinbarungsgemäß an die GmbH gezahlt. Das Ent­gelt sei daher nicht unein­bring­lich gewor­den. Die Umsatz­steu­er sei mit den Lie­fe­run­gen für die Kran­ken­kas­se an deren Ver­si­cher­te ent­stan­den – auch soweit die GmbH noch die Wei­ter­lei­tung des Kauf­prei­ses schul­de. Die Abtre­tung der Ansprüche an die GmbH ändere hier­an nichts. Mit der Zah­lung der Kran­ken­kas­se an die GmbH sei der Anspruch des Klägers auf sei­ne Gegen­leis­tung erlo­schen. Der Kläger habe das ver­ein­bar­te Ent­gelt ver­ein­nahmt. Die Leistungsverhältnisse zwi­schen dem Kläger und den Kran­ken­kas­sen sowie dem Kläger und der GmbH sei­en getrennt zu betrachten.

FG Baden-Würt­tem­berg, Pres­se­mit­tei­lung vom 23.09.2022 zum Urteil 1 K 2073/21 vom 31.03.2022 (nrkr – BFH-Az.: XI R 15/22)

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