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Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO: Anspruch-begründende Verletzung ist nachzuweisen

Im Streit­fall begehr­te der Kläger Schmer­zens­geld. Er führ­te aus, das für sei­ne Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung zuständige Finanz­amt habe ver­se­hent­lich von ihm vor­ge­leg­te Unter­la­gen einem Drit­ten über­sandt. Die­ser Drit­te habe ihm zwar die Unter­la­gen über­ge­ben, doch dadurch sei­en dem Drit­ten sei­ne Anschrift und persönliche Daten bekannt gewor­den. Ihm, dem Kläger, ste­he daher Schmer­zens­geld zu. Das Finanz­amt lehn­te eine Schmer­zens­geld­zah­lung ab. Der Kläger reich­te sodann Kla­ge bei einem Amts­ge­richt gegen das Land Baden-Würt­tem­berg ein. Das Amts­ge­richt ver­wies den Rechts­streit an das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg. Die­ses ver­nahm den Drit­ten als Zeugen.

Der 10. Senat des Finanz­ge­richts Baden-Würt­tem­berg wies mit Urteil vom 18. Okto­ber 2021 Az. 10 K 759/21 die Kla­ge auf Schmer­zens­geld nach Art. 82 der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) ab. Die Kla­ge sei zwar zulässig, da der Finanz­rechts­weg für Kla­gen hin­sicht­lich der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auf­trags­ver­ar­bei­ter wegen eines (möglichen) Verstoßes gegen daten­schutz­recht­li­che Bestim­mun­gen im Anwen­dungs­be­reich der DSGVO gege­ben sei. Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg sei örtlich zuständig. Die Kla­ge gegen die Trägerkörperschaft könne auch als Kla­ge gegen das han­deln­de Finanz­amt aus­ge­legt wer­den. Beklag­ter sei nach dem Behördenprinzip die han­deln­de Finanzbehörde.

Die Kla­ge sei jedoch unbe­grün­det. Der Kläger habe kei­nen Anspruch auf Scha­dens­er­satz, da er eine Pflicht­ver­let­zung durch das beklag­te Finanz­amt sowie einen Scha­dens­ein­tritt nicht nach­wei­sen habe können. Der Kläger habe die haf­tungs­be­grün­den­den Vor­aus­set­zun­gen, also den Pflicht­ver­stoß, dar­zu­le­gen. Ihm oblie­ge die Dar­le­gungs­last. Die Beweis­last­um­kehr (Art. 82 Abs. 3 DSGVO) bezie­he sich ausschließlich auf ein Ver­schul­den der Behörde. Der 10. Senat war nach der Anhörung des Klägers und der Ver­neh­mung des Drit­ten als Zeu­gen nicht davon über­zeugt, dass ein daten­schutz­recht­li­cher Ver­stoß bei der Ver­ar­bei­tung der Daten gesche­hen sei. Die Aus­sa­gen sei­en nicht in sich schlüs­sig und stim­mig gewe­sen. Daher sei nicht aus­ge­schlos­sen, dass der Kläger und der Drit­te bewusst und gewollt in gemein­sa­mer Abspra­che falsch aus­ge­sagt hätten.

FG Baden-Würt­tem­berg, Pres­se­mit­tei­lung vom 31.08.2022 zum Urteil 10 K 759/21 vom 18.10.2021

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