Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Keine Hinzuschätzungen bei einer GmbH wegen unklarer Mittelherkunft bei ihrem Gesellschafter

Ver­deck­te Bar­ein­la­gen füh­ren nicht allein des­halb zu Hinzuschätzungen von Betriebs­ein­nah­men bei einer Kapi­tal­ge­sell­schaft, weil die Mit­tel­her­kunft beim Gesell­schaf­ter nicht aufklärbar ist. Dies hat der 10. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter entschieden.

Die Klägerin, eine GmbH, betrieb in den Streit­jah­ren einen Großhandel und tätigte hier­bei auch Barumsätze. Im Rah­men einer Betriebs­prü­fung stell­te das Finanz­amt zum einen Aufzeichnungsmängel bei der Füh­rung der offe­nen Laden­kas­se der Klägerin fest. Zum ande­ren hat­te der Allein­ge­sell­schaf­ter Bar­ein­la­gen in die Kas­se getätigt. Die­se stamm­ten nach des­sen eige­nen Anga­ben aus ihm persönlich gewährten Dar­le­hen von ver­schie­de­nen Dar­le­hens­ge­bern und aus im Privatvermögen vor­han­de­nen Bar­rück­la­gen aus nicht ver­steu­er­ten Silberverkäufen in den neun­zi­ger Jah­ren. Die Betriebs­prü­fung führ­te unter Aus­wer­tung der pri­va­ten Kon­ten des Allein­ge­sell­schaf­ters und sei­ner Ehe­frau Bar­geld­ver­kehrs­rech­nun­gen durch, die auch die Finan­zie­rung pri­va­ter Reihenhäuser berück­sich­tig­te. Die­se führ­ten zu ¶chstfehlbeträgen, die das Finanz­amt als Mehr­ein­nah­men der Klägerin und zugleich als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen an den Allein­ge­sell­schaf­ter behandelte.

Der hier­ge­gen erho­be­nen Kla­ge hat der 10. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter teil­wei­se statt­ge­ge­ben. Die beim Gesell­schaf­ter durch­ge­führ­ten Bar­geld­ver­kehrs­rech­nun­gen begrün­de­ten kei­ne Schätzungsbefugnis auf Ebe­ne der GmbH. Grundsätzlich sei eine Bar­geld­ver­kehrs­rech­nung zwar eine geeig­ne­te Ver­pro­bungs­me­tho­de. Hier­aus könne aber nicht zwangsläufig die Schluss­fol­ge­rung gezo­gen wer­den, dass eine Kapi­tal­ge­sell­schaft bei ungeklärten Vermögenszuwächsen ihres Gesell­schaf­ters nicht erfass­te Betriebs­ein­nah­men erzielt habe. Selbst wenn man unter­stel­le, dass die ungeklärten Vermögenszuwächse durch betrieb­li­che Aktivitäten erzielt wor­den waren, sei es eben­so gut möglich, dass der Gesell­schaf­ter die Ein­nah­men im Rah­men von Eigengeschäften erzielt habe und nicht im Namen und auf Rech­nung der Gesell­schaft. Aus dem Umstand, dass der Gesell­schaf­ter die Her­kunft der bei ihm fest­ge­stell­ten ungeklärten Vermögenszuwächse nicht aufkläre, könnten kei­ne nach­tei­li­gen Schlüs­se für die Kapi­tal­ge­sell­schaft gezo­gen wer­den. Auch aus der durch die ver­deck­ten Ein­la­gen her­ge­stell­ten Ver­bin­dung zur Klägerin könne nicht gefol­gert wer­den, dass die­se selbst wei­te­re Betriebs­ein­nah­men erzielt habe.

Nach Auf­fas­sung des 10. Senats hat aller­dings dem Grun­de nach eine Schätzungsbefugnis wegen der nicht ordnungsgemäßen Kas­sen­füh­rung bestan­den. Die Hinzuschätzungen sei­en aller­dings auf einen (Un-)Sicherheitszuschlag i. H. v. 1,5 % der von der Klägerin getätigten Gesamtumsätze, nicht nur der Barumsätze, zu begren­zen. Die Ergeb­nis­se der Bar­geld­ver­kehrs­rech­nun­gen sei­en nicht in die Berech­nung der Hinzuschätzungen einzubeziehen.

Der Senat hat die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zugelassen.

FG Müns­ter, Pres­se­mit­tei­lung vom 15.08.2022 zum Urteil 10 K 261/17 vom 18.05.2022

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