Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Dispositionsbefugnis des zuerst Bedachten bei Kettenschenkung

Wird ein Gegen­stand in der Wei­se ver­schenkt, dass der ers­te Empfänger ihn unmit­tel­bar dar­auf an einen Drit­ten wei­ter­reicht, ist im Verhältnis Zuwendender/erster Empfänger zu prü­fen, ob bereits zivil­recht­lich eine Schen­kung unmit­tel­bar an den Drit­ten vorliegt.

Ande­ren­falls ist im Verhältnis ers­ter Empfänger/zweiter Empfänger bzw. Drit­ter zu prü­fen, ob dem ers­ten Empfänger eine Dis­po­si­ti­ons­be­fug­nis über den Gegen­stand ver­bleibt. Fehlt es dar­an, liegt steu­er­recht­lich eine Schen­kung unmit­tel­bar an den Drit­ten vor.

Wer­den die bei­den Verträge in einer Urkun­de zusam­men­ge­fasst oder in zwei unmit­tel­bar auf­ein­an­der­fol­gen­den Urkun­den abge­schlos­sen, muss sich die Dis­po­si­ti­ons­be­fug­nis ein­deu­tig aus dem Ver­trag oder den Umständen ergeben.

BFH, Beschluss vom 28. Juli 2022, II B 37/21

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